Steuersatz für Restaurantumsätze im „Food-Court“

Umsatzsteuer

Die Restaurantumsätze in einem so genannten „Food-Court“ können als sonstige Leistungen dem Regelsteuersatz unterliegen.

Die Klägerin Corinna betrieb ein Fast-Food-Restaurant (Systemgastronomie) und hatte in einem Einkaufszentrum ein Ladenlokal für ihr Restaurant angemietet. Das Restaurant verfügte über keinen eigenen Sitz- und Verzehrbereich. Corinna bot Speisen an, die überwiegend kontinuierlich und entsprechend der allgemeinen Nachfrage und nicht auf Einzelbestellung zubereitet und über eine Verkaufstheke ausschließlich mittels Einwegverpackungen an die Kunden abgegeben wurden. Eine gastronomische Bedienung durch Corinna erfolgte nicht. 

Laut zusätzlichen Vereinbarungen zum Mietvertrag über das Ladenlokal verfügte das Einkaufszentrum über Anlagen und Einrichtungen, die von den Mietern und Kunden des Zentrums genutzt werden konnten. Hierzu gehörten u. a. Sanitäreinrichtungen sowie ein gemeinsamer Sitz- und Verzehrbereich. Dieser Bereich war räumlich durch eine Erhebung/Balustrade vom Ausgabebereich der vorhandenen Restaurants getrennt. Der Sitzbereich stand allen Kunden des Zentrums, unabhängig vom Verzehr von Speisen, zur Mitbenutzung zur Verfügung.  Das Finanzamt und das Finanzgericht unterwarfen die Abgabe der Speisen dem Regelsteuersatz, § 12 Abs. 1 UStG.

Nach Ansicht des BFH hat das Finanzgericht zutreffend entschieden, dass Corinna aufgrund ihrer mietvertraglichen Vereinbarungen einen Anspruch auf die Benutzung des Food-Courts durch ihre Kunden hatte, was beim Verzehr von Speisen als überwiegendes Dienstleistungselement zum Vorliegen einer sonstigen Leistung führen kann. Dieses Dienstleistungselement ist dem leistenden Unternehmer grundsätzlich zuzurechnen. Es liegen insoweit keine fremden Verzehrvorrichtungen vor. 

Für die Annahme einer sonstigen Leistung genügt dabei die Ausgabe von Speisen auf einem Tablett, wenn es typischerweise dazu dient, es dem Kunden zu ermöglichen, die von ihm erworbenen Speisen zu einem Verzehrort in der Nähe (hier dem Food-Court) zu bringen und diese dort an einem Tisch mit Sitzmöglichkeit zu verzehren. 

Hinweis

Die Problematik ist für Sachverhalte in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2022 grundsätzlich bedeutungslos. Denn für diese Zeit gilt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme von Getränken der ermäßigte Steuersatz von (derzeit) 7 %. Für Getränke gilt und galt, bis auf den Zeitraum der Umsatzsteuersenkung vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 (von 19 % auf 16 %), immer der Steuersatz von 19 %.

Fundstelle

BFH-Urteil, 26.08.2021, V R 42/20, DStR 2021, 2785

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