Elektronisch übermittelte Daten gewinnen im Besteuerungsverfahren zunehmend an Bedeutung. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie weit die Korrekturmöglichkeiten des § 175b AO reichen.
Mit dieser Problematik musste sich das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Verfahren befassen.
Hintergrund
§ 175b AO ermöglicht die Änderung von Steuerbescheiden, wenn elektronisch übermittelte Daten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
In der Praxis betrifft dies insbesondere elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder andere Mitteilungen nach § 93c AO.
Umstritten ist jedoch, ob die Vorschrift auch dann greift, wenn die Daten zwar vorlagen, der Fehler aber in deren steuerlicher Würdigung liegt.
Sachverhalt / Urteil
Der Kläger erhielt nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Entschädigungszahlung. Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung wurde ordnungsgemäß an das Finanzamt übermittelt.
In seiner Einkommensteuererklärung erfasste der Steuerpflichtige die Zahlung jedoch nur mit einem Fünftel des Gesamtbetrags, da er die Anwendung der Fünftelregelung missverstanden hatte. Das Finanzamt folgte dieser Behandlung zunächst.
Später wurde erkannt, dass die Entschädigungszahlung im Jahr des Zuflusses in voller Höhe zu berücksichtigen gewesen wäre. Das Finanzamt änderte den Einkommensteuerbescheid daraufhin nach § 175b AO.
Das Finanzgericht hielt die Änderung für zulässig. Nach Auffassung der Richter kann § 175b AO auch dann anwendbar sein, wenn elektronisch übermittelte Daten zwar vorlagen, aber steuerlich falsch berücksichtigt wurden. Unerheblich sei dabei, ob der Fehler dem Steuerpflichtigen oder dem Finanzamt unterlaufen ist.
Hinweis
Die Entscheidung betrifft nicht nur Lohnsteuerbescheinigungen. Vergleichbare Fragestellungen können sich auch bei Rentenbezugsmitteilungen, Krankenversicherungsbeiträgen oder anderen elektronisch übermittelten Daten ergeben.
Die weite Auslegung des § 175b AO stärkt damit die Möglichkeiten der Finanzverwaltung, fehlerhafte Steuerfestsetzungen zu korrigieren.
Fazit
Das Finanzgericht Münster versteht § 175b AO weit. Entscheidend soll nicht sein, wer den Fehler verursacht hat, sondern ob die elektronisch übermittelten Daten letztlich zutreffend in die Steuerfestsetzung eingeflossen sind. Wo die Grenze zwischen fehlerhafter Datenverarbeitung und einem eigenständigen Rechtsanwendungsfehler verläuft, muss nun der Bundesfinanzhof klären (Az. IX R 3/26).
Fundstelle