Freiberuflichkeit bei wachsender Zahnarztpraxis

Einkommensteuer

Gefährdet eine große Zahl angestellter Zahnärzte die Freiberuflichkeit einer Praxis? Mit dieser Frage musste sich das Sächsische Finanzgericht befassen.

Wachsende Arzt- und Zahnarztpraxen beschäftigen heute häufig mehrere angestellte Berufsträger. Damit stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Freiberuflichkeit auch bei zunehmender Praxisgröße erhalten bleibt. Mit dieser Problematik musste sich das Sächsische Finanzgericht in einem aktuellen Urteil befassen.

Hintergrund

Je größer eine Praxis wird und je mehr angestellte Berufsträger beschäftigt werden, desto häufiger stellt sich die Frage nach den Grenzen der Freiberuflichkeit. Im Mittelpunkt steht dabei regelmäßig die Frage, ob die Leistungen weiterhin durch die persönliche Fachkunde und Verantwortung der Praxisinhaber geprägt werden.

Sachverhalt / Urteil

Im Streitfall wurde eine Zahnarztpraxis in der Rechtsform einer GbR von zwei Gesellschaftern geführt. Daneben beschäftigte die Praxis fünf oder sechs angestellte Zahnärzte sowie drei bis 4 Vorbereitungsassistenten.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Praxis aufgrund ihrer Größe und der Vielzahl angestellter Berufsträger nicht mehr freiberuflich tätig sei.

Das Sächsische Finanzgericht widersprach dieser Sichtweise. Nach Auffassung der Richter gibt es weder für Einzel- noch für Gemeinschaftspraxen eine feste Anzahl angestellter Ärzte oder Zahnärzte, deren Überschreitung automatisch zur Gewerblichkeit führt.

Entscheidend sei vielmehr, ob die Praxisinhaber weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Die Leistungen müssten weiterhin den sogenannten „Stempel der Persönlichkeit“ des Freiberuflers tragen.

Im Streitfall waren die Gesellschafter weiterhin selbst in die Patientenbehandlung eingebunden und nahmen maßgeblichen Einfluss auf die fachliche Arbeit der angestellten Zahnärzte. Daher blieb die Freiberuflichkeit erhalten.

Hinweis

Das Urteil zeigt, dass die Anzahl der angestellten Berufsträger allein kein geeignetes Abgrenzungskriterium ist. 

Eine größere Steuerberatungskanzlei oder Arztpraxis verliert ihre Freiberuflichkeit daher nicht automatisch, nur weil mehrere Berufsträger beschäftigt werden. Entscheidend bleibt, dass die Inhaber die fachliche Verantwortung tatsächlich wahrnehmen und die berufliche Tätigkeit prägen.

Praxisinhaber dürfen sich nicht nur auf reine Verwaltungs- oder Managementaufgaben beschäftigen. Die fachlichen Verantwortungs- und Entscheidungsstrukturen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden, um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Fazit

Das Sächsische Finanzgericht erteilt einer schematischen Betrachtung anhand der Mitarbeiterzahl eine klare Absage. Für die Beurteilung der Freiberuflichkeit kommt es weiterhin auf die tatsächliche leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Praxisinhaber an. Wachstum allein macht aus einer freiberuflichen Praxis noch keinen Gewerbebetrieb.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 24.03.2026, Az. VIII R 30/24

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