Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zur Besteuerung zinsloser Kaufpreisraten ausdrücklich aufgegeben. Die Entscheidung betrifft insbesondere Grundstücksübertragungen innerhalb der Familie und könnte erhebliche praktische Auswirkungen haben.
Der Streitfall
Petra und Thomas veräußerten ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück an ihre Tochter Lena. Da eine klassische Bankfinanzierung nicht möglich war, vereinbarten die Beteiligten eine langfristige Kaufpreiszahlung in monatlichen Raten. Zinsen sollten ausdrücklich nicht anfallen.
Das Finanzamt behandelte dennoch einen Teil der Ratenzahlungen als steuerpflichtige Kapitalerträge. Grundlage hierfür war die bisherige Rechtsprechung, nach der langfristige Forderungen rechnerisch in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufgeteilt wurden. Hierbei wurde der gesetzliche Bewertungszins nach § 12 Abs. 3 BewG zugrunde gelegt.
Entscheidung des BFH
Der BFH erteilte dieser Sichtweise nun eine klare Absage. Nach Auffassung der Richter ist grundsätzlich die zivilrechtliche Vereinbarung der Vertragsparteien maßgeblich. Wird eine Kaufpreisforderung wirksam zinslos gestundet und sollen sämtliche Raten vollständig auf den Kaufpreis angerechnet werden, fehlt es an einem Entgelt für die Überlassung von Kapital. Steuerpflichtige Kapitalerträge entstehen daher nicht.
Besonders bemerkenswert ist, dass der BFH seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgibt. Die Richter stellen klar, dass die bewertungsrechtliche Abzinsung einer Forderung nicht automatisch zur Annahme steuerpflichtiger Zinsen führt.
Warum der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgibt
Die Rechtsprechungsänderung steht zudem im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des § 20 EStG. Der BFH weist darauf hin, dass die Besteuerung von Kapitalerträgen heute stärker an den tatsächlich vereinbarten Erträgen aus einer Kapitalforderung anknüpft. Werden im Rahmen einer Kaufpreisstundung ausdrücklich keine Zinsen vereinbart und dienen die Zahlungen ausschließlich der Tilgung des Kaufpreises, fehlt es bereits an einem steuerpflichtigen Kapitalertrag. Die frühere Herleitung eines
fiktiven Zinsanteils lässt sich nach Auffassung des Gerichts mit der heutigen Systematik des § 20 EStG nicht mehr überzeugend begründen.
Hinzu kommt, dass die bewertungsrechtliche Abzinsung einer Forderung einen anderen Zweck verfolgt als die Ermittlung steuerpflichtiger Kapitalerträge. Aus der Tatsache, dass eine langfristige Forderung für Bewertungszwecke mit einem niedrigeren Barwert angesetzt wird, folgt nach Auffassung des BFH nicht automatisch, dass die späteren Kaufpreisraten einen steuerpflichtigen Zinsanteil enthalten.
Auch die Schenkungsteuer profitiert
Das Urteil enthält zudem wichtige Aussagen zur Schenkungsteuer. Nach Auffassung des BFH führt die bloße zinslose Stundung einer Kaufpreisforderung grundsätzlich nicht zu einer freigebigen Zuwendung. Zwar erhält der Erwerber einen zeitlichen Zahlungsaufschub. Dies allein genügt jedoch nicht für die Annahme einer schenkungsteuerlich relevanten Bereicherung. Die Kaufpreisforderung bleibt in voller Höhe bestehen und es fehlt an der für eine Schenkung erforderlichen Vermögensverschiebung zwischen den Beteiligten.
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