Bewertungszins weiterhin verfassungsgemäß

Bewertungsrecht

Ist ein gesetzlicher Zinssatz von 5,5 Prozent in Zeiten jahrelanger Niedrigzinsen noch verfassungsgemäß? Mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer befassen.

Ist ein gesetzlicher Zinssatz von 5,5 Prozent in Zeiten jahrelanger Niedrigzinsen noch verfassungsgemäß? Mit dieser Frage musste sich der BFH in einer aktuellen Entscheidung befassen.

Die Antwort der Richter fällt eindeutig aus: Der gesetzliche Bewertungszins von 5,5 Prozent bleibt weiterhin verfassungsgemäß.

Der Streitfall

Onkel Jürgen übertrug seiner Nichte Daniela ein Grundstück. Als Gegenleistung verpflichtete sie sich zur Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente.

Für die steuerliche Bewertung dieser Rentenverpflichtung wollte Daniela nicht die gesetzlichen Bewertungsregeln anwenden. Stattdessen sollte der im Vertrag vereinbarte Zinssatz von lediglich 0,5 Prozent berücksichtigt werden. Dadurch hätte sich ein höherer Kapitalwert der Rentenverpflichtung ergeben.

Warum der Zinssatz so wichtig ist

Der gesetzliche Zinssatz von 5,5 Prozent bildet die Grundlage für die Vervielfältiger der Sterbetafeln nach § 14 BewG. Diese werden bei der Bewertung lebenslanger Renten, Nießbrauchsrechte und Wohnrechte herangezogen.

Die Höhe des Zinssatzes beeinflusst damit unmittelbar den steuerlichen Wert der jeweiligen Verpflichtung oder Belastung. Gerade in Zeiten niedriger Marktzinsen wird daher immer wieder die Frage gestellt, ob der gesetzliche Zinssatz noch realitätsgerecht ist.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die bisherige Rechtslage. Nach Auffassung der Richter ist die frühere Niedrigzinsphase kein ausreichender Grund, die gesetzlichen Bewertungsregeln als verfassungswidrig anzusehen.

Die Richter betonen, dass § 14 BewG einen anderen Zweck verfolgt als die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Nachzahlungszinsen nach § 233a AO. Während dort tatsächliche Zinsvorteile abgeschöpft werden sollen, dient § 14 BewG der typisierenden und langfristigen Bewertung lebenslanger Nutzungen und Leistungen.

Deshalb durfte der Gesetzgeber weiterhin an dem festgelegten Zinssatz von 5,5 Prozent festhalten.

Warum der BFH an den 5,5 Prozent festhält

Nach Auffassung des BFH dient der gesetzliche Bewertungszins nicht dazu, die jeweils aktuelle Marktentwicklung abzubilden.

Vielmehr soll er eine einheitliche und typisierende Bewertung lebenslanger Renten, Nießbrauchs- und Wohnrechte ermöglichen.

Der Gesetzgeber ist dabei nicht verpflichtet, jede Veränderung des Zinsniveaus unmittelbar in das Bewertungsrecht zu übernehmen. Auch die langjährige Niedrigzinsphase führt nach Auffassung der Richter nicht dazu, dass die gesetzliche Typisierung insgesamt realitätsfern oder verfassungswidrig wird.

Entscheidend war für den BFH zudem, dass § 14 BewG einen anderen Regelungszweck verfolgt als Vorschriften, die tatsächliche Zinsvorteile erfassen. Die gesetzlichen Bewertungsregeln sollen vor allem eine praktikable und einheitliche Bewertung wiederkehrender Leistungen gewährleisten.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schafft insbesondere für Gestaltungen gegen Rentenzahlungen sowie unter Vorbehalt von Nießbrauchs- und Wohnrechten Klarheit. Trotz der Diskussionen um das niedrige Zinsniveau bleibt es bei den bekannten Bewertungsgrundsätzen des § 14 BewG.

Wer Vermögen gegen Rentenzahlungen oder unter Vorbehalt von Nießbrauchs- und Wohnrechten übertragen möchte, muss die steuerlichen Folgen weiterhin anhand der gesetzlichen Bewertungsregeln ermitteln.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 14.01.2026, Az. II R 35/23

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