Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat möglicherweise verfassungswidrig

Abgabenordnung

AdV-Zinsen und Nachzahlungszinsen werden derzeit noch ungleich behandelt. Möglicherweise sind auch die Ausset-zungszinsen von 6 Prozent pro Jahr verfassungswidrig.

Mit einem Rechtsbehelf beantragen Sie regelmäßig auch die Aussetzung der Vollziehung für den strittigen Steuerbetrag. Bleibt das Rechtsmittel (z. B. Einspruch) erfolglos, so werden Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat berechnet.

Mit diesen Zinsen soll der Vorteil abgeschöpft werden, den ein Steuerpflichtiger durch die spätere Zahlung erlangt hat. Aber ist dieser Zinssatz in der aktuellen Niedrigzinsphase noch verfassungsgemäß?

Mit dieser Fragestellung hatte der BFH bereits für die Nachzahlungszinsen seinerzeit das Bundesverfassungsgericht mit Erfolg angerufen. BVerfG Beschluss v. 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 (BVerfGE 158, 282) Seit 2019 betragen diese inzwischen nur 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr.

Der VIII. Senat des BFH hält den Zinssatz der AdV-Zinsen für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen. Sollten Sie einen Bescheid mit der Festsetzung von AdV-Zinsen erhalten, sollten Sie hiergegen Rechtsmittel einlegen und auf das anhängige Verfahren verweisen.

 

Fundstelle

BFH-Beschluss v. 08.01.2024 – VIII R 9/23

 

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