Tina erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Beamtin in München. Ihren Haupthausstand und Lebensmittelpunkt hat sie in Hannover. Bis zum Februar 2019 hat Tina in München eine Wohnung für eine monatliche Nettokaltmiete i. H. v. 830 EUR angemietet. Am 01.03.2019 bezog sie eine andere Wohnung in München für eine monatliche Kaltmiete i. H. v. 1.120 EUR. In der für 2019 abgegebenen ESt-Erklärung machte sie die folgenden Werbungskosten geltend:
Kaltmiete | 12.860 EUR |
Betriebskosten | 1.863 EUR |
Zweitwohnungssteuer | 1.157 EUR |
Summe | 15.880 EUR |
Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid die Kosten der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in München jeweils mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 12.000 EUR an. Die Zweitwohnungssteuer bei den sonstigen Aufwendungen i. R. d. doppelten Haushaltsführung berücksichtigte es nicht, da diese zu den Kosten der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gehören und diese Aufwendungen nur mit einem Höchstbetrag von 1.000 EUR monatlich berücksichtigungsfähig sind.
Lt. BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011, Rz. 108, BStBl 2020 I S. 1228, umfasst der Höchstbetrag von 1.000 EUR gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG auch die Zweitwohnungssteuer. Das Finanzgericht München sah das jetzt allerdings anders und entschied, dass die Zweitwohnungssteuer neben den Unterkunftskosten als Werbungskosten abziehbar ist.
Die Revision wurde zugelassen und auch eingelegt. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten. Entsprechende Fälle sollten offengehalten werden.
Fundstelle
Urteil des FG München, 26.11.2021, 8 K 2143/21, Revision eingelegt, Az. des BFH VI R 30/21