Zusammenfassende Meldung als Voraussetzung für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Umsatzsteuer

Ist die fristgerechte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung Voraussetzung für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung?

Bereits zum 01.01.2020 sind die Voraussetzungen für die Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung (ig. Lieferung) gem. § 6a UStG verschärft worden. Insbesondere wurde die Verwendung einer gültigen USt-IdNr. eines anderen Mitgliedsstaats als dem Abgangsmitgliedsstaat von einer bloß formellen zu einer materiellen Voraussetzung.

Gleichzeitig wurde die Gewährung der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG davon abhängig gemacht, dass die innergemeinschaftliche Lieferung auch zutreffend in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) gem. § 18a UStG erfasst wird.

Mit Schreiben vom 09.10.2020 hat sich das BMF zu Anwendungsfragen geäußert. Für die Praxis hatte dieses eine enorme Bedeutung, da die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung versagt wurde, wenn die Abgabe der ZM nicht fristgerecht erfolgte. Eine nachträgliche Berichtigung der ZM führte nicht zur steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung, es blieb bei einer steuerpflichtigen Lieferung.

Hier hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 20. Mai 2022 mit einem Schreiben nachgebessert und macht die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nun nicht mehr von einer fristgerechten Zusammenfassenden Meldung abhängig. Der Umsatzsteueranwendungserlass wurde entsprechend geändert:

„Wird eine nicht fristgerecht abgegebene ZM erstmalig für den betreffenden Meldezeitraum richtig und vollständig abgegeben, liegen in diesem Zeitpunkt erstmals die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor und diese ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu gewähren. Die erstmalige Abgabe einer ZM und die Berichtigung einer fehlerhaften ZM durch den Unternehmer innerhalb der Festsetzungsfrist entfalten für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung.”

Abschn. 4.1.2 Abs. 3 Sätze 8 und 9 UStAE

Fundstelle

BMF-Schreiben, 09.10.2020, III C 3 - S 7140/19/10002
§ 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG, BMF-Schreiben vom 20.05.2022 III C 3 – S 7140/19/10002

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