Die ersten Schneeflocken zaubern meist ein Lächeln in viele Gesichter. Die Vorfreude auf Rodeln, Skifahren oder Schlittschuhlaufen steigt. Doch der Winter bringt nicht nur Freude durch Schnee und Eis, sondern auch Pflichten für Grundstückseigentümer mit sich: das Räumen und Streuen von Gehwegen, um die Sicherheit von Passanten zu gewährleisten. Diese Winterpflichten sind gesetzlich geregelt und können bei Vernachlässigung sogar zu Schadensersatzansprüchen führen. Da das Schneeräumen oft mühsam und zeitaufwendig ist, beauftragen viele Menschen professionelle Winterdienstleister.
Die damit verbundenen Kosten können sowohl von Hauseigentümern als auch von Mietern steuerlich geltend gemacht werden. Der Winterdienst fällt unter die haushaltsnahen Dienstleistungen gemäß § 35a EStG. 20 Prozent der Arbeitskosten können als Steuerermäßigung berücksichtigt werden. Materialkosten (z.B. Streusalz oder Splitt) sind nicht begünstigt.
Bis 2014 akzeptierten die Finanzämter nur die Kosten für den Winterdienst, die direkt auf dem Grundstück angefallen sind. Lohnkosten für das Räumen der öffentlichen Gehwege galten nicht als haushaltsnahe Dienstleistung, weil sie außerhalb des Haushalts entstanden seien. Der BFH hat aber bereits im März 2014 entschieden, dass eine Leistung nicht zwangsläufig „im Haushalt“ anfallen muss, um als haushaltsnah zu gelten (BFH-Urteil vom 20.03.20214, Az. VI R 55/12). Begriff sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher würden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a EStG nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genüge, wenn die Arbeit „zum Nutzen des Haushalts“ erledigt werde, urteilte der BFH.
Das akzeptieren auch die Finanzämter. Im BMF-Schreiben vom 9.11.2016 wurde der Winterdienst explizit in den Katalog der haushaltsnahen Dienstleistungen aufgenommen. Allerdings gilt das nach einer anderen BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12) nur für die Kosten, die auf den Gehweg entfallen, nicht aber für Arbeiten auf einer befahrbaren Straße. Die Verwaltungsauffassung wurde mit BMF-Schreiben vom 01.09.2021 entsprechend angepasst.
weitere Voraussetzungen
Damit der Winterdienst steuerlich berücksichtigt wird, muss eine Rechnung vorliegen, die die Arbeitskosten ausweist. Bei Mietern genügt die Nebenkostenabrechnung, in der die entsprechenden (anteiligen) Kosten ausgewiesen sind. Außerdem darf die Zahlung nur per Überweisung erfolgen (keine Barzahlung).
Fazit
Arbeitskosten für den Winterdienst auf dem Grundstück und den angrenzenden öffentlichen Gehwegen können als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden, wenn eine entsprechende Rechnung vorliegt und der Betrag per Überweisung beglichen wurde.
Fundstelle
§ 35 a EStG, BMF-Schreiben zu Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, 01.09.2021