Wichtige Frist für die Entnahme von Photovoltaikanlagen

Umsatzsteuer

Bis zu welchem Zeitpunkt ist die Entnahme von Photovoltaikanlagen zur Vermeidung der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe für den privat verbrauchten Strom möglich? Das BMF-Schreiben vom 30.11.2023 sorgt für Klarheit.

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 % für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird.

Diese Regelung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.

Nachdem sich die Finanzverwaltung zunächst mit BMF-Schreiben vom 27.02.2023 zu Zweifelsfragen i. Z. m. der Vorschrift geäußert hatte, gibt es nun ein weiteres BMF-Schreiben vom 30.11.2023 zur Klärung von Einzelfragen.

Für die Praxis besonders wichtig ist hier die Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz.

Eine Entnahme des gesamten Gegenstandes ist nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden.

Hiervon ist auszugehen, wenn der Betreiber beabsichtigt, zukünftig mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden. Davon ist aus Vereinfachungsgründen insbesondere auszugehen, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird.

Die Entnahme ist grundsätzlich nicht rückwirkend möglich. Unklar war insbesondere, wie die Entnahme zu dokumentieren ist.

Hierzu bringt das neue BMF-Schreiben nun Klarheit.

1. Dokumentation
„Rz. 2 Die Entnahme einer Photovoltaikanlage unter Anwendung der Vereinfachungsregelung der Rz. 5 des BMF-Schreibens vom 27.02.2023 stellt ein Wahlrecht des Unternehmers dar. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist vom Unternehmer zu dokumentieren. Dies kann z. B. durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt erfolgen.“
2. Erweiterung Vereinfachungsregelung für den Nachweis der nichtunternehmerischen Verwendung:
„Rz. 3 Die Voraussetzungen für die im BMF-Schreiben vom 27.02.2023, BStBl 2023 I S. 351, unter Rz. 5 getroffene Vereinfachungsregelung für einen Nachweis der Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke kann auch durch

  • die nicht nur gelegentliche Ladung des Stroms in ein E-Fahrzeug, das nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, oder
  • den Betrieb einer Wärmepumpe, die nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, erfüllt werden.“

3. Rückwirkende Entnahme:
„Rz. 4 Die Entnahme einer Photovoltaikanlage kann grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt (nicht rückwirkend) erfolgen. Im Hinblick auf bislang ungeklärte Rechtsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen kann eine bis zum 11.01.2024 gegenüber dem Finanzamt erklärte Entnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG jedoch ausnahmsweise auch rückwirkend zum 01.01.2023 erfolgen.“

Praxisempfehlung

Betreiber von Photovoltaikanlagen sollten zur Vermeidung der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe für den privat verbrauchten Strom die Entnahme der Photovoltaikanlage vornehmen. Diese Entnahme - rückwirkend zum 01.01.2023 - ist gegenüber dem Finanzamt bis zum 11.01.2024 zu erklären.

Die Entnahme löst keine Vorsteuerberichtigung i. S. d. § 15a UStG aus, da die Entnahme als solche steuerpflichtig, wenn auch unter Anwendung des Nullsteuersatzes, ist.

Klarstellend hierzu sei jedoch erwähnt, dass die Lieferung des eingespeisten Stroms weiterhin dem Steuersatz von 19 % unterliegt, es sei denn, die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG kommt zur Anwendung.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 30.11.2023

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