Werbungskosten für Familienheimfahrten bei Zuzahlung

Einkommensteuer

Kein Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten bei Zuzahlung des Arbeitnehmers für einen Dienstwagen.

Der Arbeitnehmer Anton hat aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung. Einen von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen kann Anton für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Familienheimfahrten und Dienstfahrten nutzen.

Für den Dienstwagen musste Anton für die außerdienstlichen Fahrten eine pauschale sowie eine kilometerabhängige Zuzahlung i. H. v. 0,10 EUR pro gefahrenen Kilometer leisten. Die Zuzahlung wurde im Rahmen der Lohnabrechnung auf den geldwerten Vorteil angerechnet und dieser entsprechend gemindert. In der Einkommensteuererklärung berücksichtigte Anton einen Werbungskostenabzug für die Familienheimfahrten in Höhe der kilometerabhängigen Zuzahlung.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass Anton keinen Werbungskostenabzug vornehmen kann, da das geleistete Nutzungsentgelt bereits zu einer Minderung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung führt. Der BFH musste also klären, ob ein Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten vorgenommen werden kann, wenn der Arbeitnehmer für einen zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen Zuzahlungen für diese Familienheimfahrten leisten muss.

Nach eindeutigem Gesetzeswortlaut scheidet ein Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten aus, wenn dem Arbeitnehmer für diese Fahrten vom Arbeitgeber ein Kfz zur Verfügung gestellt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG). Für die Familienheimfahrten wird auch kein geldwerter Vorteil i. H. v. 0,002 % des Listenpreises angesetzt, sodass keine Einnahmen zu versteuern sind (§ 8 Abs. 2 Satz 5 2. HS EStG). Dem Arbeitnehmer sind in einem solchen Fall keine tatsächlichen Aufwendungen entstanden, die Voraussetzung für einen Werbungskostenabzug wären. Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelte sowie individuellen Kfz-Kosten führen zu einer Minderung des geldwerten Vorteils auf max. 0,00 EUR. Ein Werbungskostenabzug – auch für einen überschießenden Anteil – scheidet aus (BFH-Urteil vom 30.11.2016, VI R 2/15, BStBl 2017 II S. 1014).

Fundstelle

BFH-Urteil, 04.08.2022, VI R 35/20

zur Übersicht