Weihnachtsgeschenke dem Finanzamt melden?

Schenkungsteuer

Weihnachtsgeschenke fallen grundsätzlich unter das Erbschaftsteuergesetz. Doch muss deshalb jede Schenkung angezeigt werden?

Wie jedes Jahr kommt Weihnachten so plötzlich und viele ziehen noch an Heiligabend oder an den Tagen davor los, um Geschenke für die Liebsten zu finden. Vom netten Sachgeschenk über Geldgeschenke bis hin zum Gutschein sind dem Schenker keine Grenzen gesetzt. Insbesondere wenn es sich bei den Beschenkten um die Kinder handelt, kann der Wert der Geschenke in deren Augen nicht hoch genug sein.

Aber da war doch etwas: Schenkungen unter Lebenden fallen unter § 7 Abs. 1 ErbStG! Dieser spricht von jeder freigebigen Zuwendung. Vom Grundsatz her erfüllen Weihnachtsgeschenke damit diese Tatbestandsvoraussetzungen. Glücklicherweise hatte der Gesetzgeber ein Einsehen mit Schenkern und Beschenkten. Übliche Gelegenheitsgeschenke werden nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG von einem Steuerzugriff ausgeschlossen. Da atmet selbst die Finanzverwaltung auf, die sonst viel zu tun hätte, alle Geschenke nachzuhalten.

Doch was genau ist so ein übliches Gelegenheitsgeschenk? Wie die Begriffe es sagen, müssen eine Gelegenheit gegeben und das Geschenk muss üblich sein.

Gelegenheit

Grundsätzlich muss ein Ereignis vorliegen, das in der Person des Beschenkten liegt. Hier gibt es sowohl wiederkehrende als auch einmalige Ereignisse. Wiederkehrend sind z.B. Geburtstage oder auch das gerade wieder anstehende Weihnachtsfest. Zu den einmaligen Ereignissen zählen zum Beispiel Schul- oder Studienabschlüsse, Konfirmation, Erreichen der Volljährigkeit oder die Hochzeit. Bei letzterer ist es aber auch kein Problem, wenn es die zweite oder dritte Eheschließung sein sollte.

Üblichkeit

Zu all den vorgenannten Ereignissen ist es in unserem Kulturkreis üblich, dass man Familienmitgliedern und Freunden eine Freude in Form von Geschenken macht. Doch nicht jede Art von Geschenk ist zu diesen Ereignissen üblich - und auch nicht in jedem Wert.

Immobilien oder Betriebsvermögen scheiden hier aus. Vielmehr sind bewegliche Gegenstände, Geld oder Gutscheine üblich. Diese Abgrenzung ist noch leicht.

Besonders auslegungsfähig ist aber die Frage, welchen Wert ein übliches Gelegenheitsgeschenk haben darf. Hier gibt es keine starren Beträge - vielmehr kommt es auf das Gesamtbild des Einzelfalles an. Entscheidend sind vor allem: 

  • die Vermögensverhältnisse des Schenkers,
  • der Anlass,
  • die Beziehung zum Beschenkten und
  • die Wiederholbarkeit der Schenkung.

Ist der Schenker sehr wohlhabend, kann auch ein teureres Geschenk als üblich angesehen werden. Hier gilt die relative Betrachtungsweise. Außerdem dürfen Geschenke für einmalige Ereignisse wertvoller sein als für wiederkehrende. Gleiches gilt für Verwandtschaftsverhältnisse: je enger dieses ist, desto wertvoller dürfen Geschenke sein.

Fazit

Die meisten dürfen aufatmen und das Finanzamt unter dem Weihnachtsbaum mal vergessen. Sind die Geschenke dann doch etwas großzügig ausgefallen, empfiehlt sich eine Anzeige beim Schenkungsteuerfinanzamt. Dabei sollte dargelegt, weshalb man überzeugt ist, dass es sich um ein übliches Gelegenheitsgeschenk handelt, das steuerfrei ist. Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG entfällt nur dann, wenn eindeutig ist, dass keine Steuerpflicht besteht.

Fundstelle

§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG, allgemein, 28.11.2024

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