- Scheiden während des Erhebungszeitraums bis auf einen Gesellschafter alle anderen Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, wechselt ab diesem Zeitpunkt die Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmer.
- Dessen ungeachtet ist der GewSt-Messbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich unter Berücksichtigung des vollen GewSt-Freibetrags zu berechnen.
- Für den Erhebungszeitraum des Rechtsformwechsels ist für jeden Steuerschuldner ein GewSt-Messbescheid zu erlassen.
- In den Bescheiden ist der einheitlich ermittelte GewSt-Messbetrag im prozentualen Verhältnis der von den beiden Steuerschuldnern erzielten Gewerbeerträge nebst den auf sie entfallenden Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 25.04.2018 IV R 8/16, BStBl 2018 II S. 484