Wachstumschancengesetz – Die Light-Variante ist auf den Weg gebracht

Abgabenordnung

Der Bundesrat hat dem Wachstumschancengesetz endlich zugestimmt. Welche Änderungen kommen und was wurde gestrichen?

Nachdem der Bundesrat im November 2023 den Vermittlungsausschuss zum Wachstumschancengesetz anrief, geriet die Gesetzgebung ins Stocken. Nun wurde eine Light-Variante auf den Weg gebracht, der zunächst der Bundestag und nun auch der Bundesrat zustimmte. 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Einkommensteuer 

Eine befristete Wiedereinführung der degressiven AfA gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG für Wirtschaftsgüter die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Der anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweifache des linearen Abschreibungssatzes betragen und 20 % nicht übersteigen.

Für Wohngebäude wird ebenfalls befristet eine degressive AfA i. H. v. 5 % eingeführt. Sie gilt für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wurden. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG kann für angeschaffte Wirtschaftsgüter ab dem 01.01.2024 in Höhe von 40 % der AHK in Anspruch genommen werden.

Ab dem Jahr 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Der maßgebliche Besteuerungsanteil beträgt für die Kohorte 2023 deshalb 82,5 %. Ab dem Jahr 2058 sind dann 100 % der Rente zu versteuern.

Die Freigrenze für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften wird ab dem Jahr 2024 auf 1.000 EUR erhöht.

Alle Personengesellschaften erhalten ab Verkündung des Gesetzes die Möglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren.

Umsatzsteuer

Hat die Umsatzsteuer für das vorherige Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR betragen, kann der Unternehmer ab dem Jahr 2025 von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden (§ 18 UStG).

Kleinunternehmer sollen ab dem Jahr 2024 von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen befreit werden (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG).

Die Ist-Besteuerung gem. § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ab dem Jahr 2024 bis zu einem Umsatz von 800.000 EUR beantragt werden.

Buchführungspflicht

Die Umsatzgrenze zur Bestimmung der Buchführungspflicht nach § 141 AO wird auf 800.000 EUR erhöht. Die Grenze für den Gewinn soll außerdem auf 80.000 EUR erhöht werden.

Die Schwellenwerte in § 241a HGB werden gleichermaßen angehoben. Unterhalb dieser Grenzen dürfen steuerpflichtige Einzelkaufleute statt einer handelsrechtlichen Buchführung mit Jahresabschlusserstellung nur eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit vereinfachter Buchführung durchführen. Die Werte gelten erstmals für Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2023 beginnen.

Gestrichene Maßnahmen

Im Ursprung waren einige Änderungen mehr geplant. So war zum Beispiel vorgesehen, eine Freigrenze für Vermietungseinkünfte einzuführen, die GWG-Grenze anzuheben oder auch die Freibeträge für Betriebsveranstaltungen zu erhöhen. Diese Vorhaben wurden aufgrund der Haushaltslage nicht umgesetzt.

Fundstelle

Wachstumschancengesetz

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