Das Vorsteuervergütungsverfahren gibt Unternehmern die Möglichkeit, sich die von einem im anderen Staat ansässigen Unternehmen in Rechnung gestellt Umsatzsteuer erstatten zu lassen.
Hierzu hat der Steuerpflichtige einen entsprechenden ausgefüllten Antrag zur Vorsteuervergütung bis zum 30. September des Folgejahres in seinem Mitgliedsstaat zu stellen. In diesem Antrag ist unter anderem die Rechnungsnummer der entsprechenden Eingangsrechnungen einzutragen.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Steuerpflichtige nicht die Rechnungsnummer der entsprechenden Rechnung, sondern eine Referenznummer in dem Formular eingetragen. Diese Referenznummer befand sich auch auf der Rechnung. Daher war eine Zuordnung zur richtigen Rechnungsnummer möglich und gegeben.
Ob diese Referenznummer nun ausreichend ist, um die formellen Voraussetzungen zu erfüllen und somit eine fristgerechte Antragstellung zu gewährleisten, hat nun der EuGH auf Ersuchen des BFH zu klären.
Fundstelle
Pressemitteilung Nr. 25/19 vom 02.05.2019, BFH vom 13.02.2019, XI R13/17