Die X-AG beabsichtigte in 2009 bis 2011 einen erheblichen Personalabbau. Da die Mitarbeiter überwiegend unkündbar und unbefristet beschäftigt waren, konnte der Personalabbau nur auf freiwilliger Basis unter Aufhebung der Arbeitsverträge erfolgen. Dafür wurden sog. Outplacement-Unternehmen beauftragt, um beim Personalabbau zu unterstützen. Diese Unternehmen sollten Mitarbeiter individuell betreuen und bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz unterstützen, damit sie freiwillig ihre bisherigen Beschäftigungsverhältnisse aufgaben. Die Arbeitgeberin machte aus den Leistungen der Outplacement-Unternehmen den Vorsteuerabzug geltend.
Streitig war, ob die Outplacement-Beratungsleistungen überwiegend im Interesse des Unternehmens oder des Personals bezogen wurden. Für einen möglichen Vorsteuerabzug muss an einer Leistung ein vorrangiges Unternehmensinteresse bestehen. Dies kann z. B. fraglich sein, wenn Personalaufwendungen (auch) im individuellen Interesse von Mitarbeiter/innen liegen.
Der BFH bestätigte in seinem Urteil, dass in dem vorliegenden Fall das Interesse der Arbeitgeberin am Personalabbau den Vorteil der Beschäftigten an der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses überwiegt. Das Interesse der Beschäftigten ergab sich nicht aus deren Wunsch nach einem Arbeitgeberwechsel, sondern aus dem unternehmerischen Ziel der Arbeitgeberin, unkündbar Beschäftigte davon zu überzeugen, einer Auflösung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zuzustimmen. Der Vorsteuerabzug konnte somit geltend gemacht werden.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 30.06.2022, V R 32/10