Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom

Umsatzsteuer

Stellt die Lieferung von Strom vom Vermieter an den Mieter eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung dar? Diese Frage beantwortete jüngst der BFH.

Die Beteiligten im Urteilsfall streiten über die Frage, ob die Lieferung von Mieterstrom eine (unselbständige) Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung darstellt oder ob es sich dabei um eine selbständige Hauptleistung neben der Vermietungsleistung handelt.

Der Kläger Marco vermietet ein Mehrfamilienhaus und ein Doppelhaus. Die Vermietung erfolgt umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Marco hat auf beiden Objekten im Dezember 2018 jeweils eine Photovoltaikanlage einschließlich eines Batteriespeichers installieren lassen. Für beide Photovoltaikanlagen wurden jeweils zwei Messungen verbaut. Die erste Messung erfasst die Gesamtproduktion des Stroms. Der erzeugte Strom, der direkt über den Batteriespeicher an die Mieter fließt, läuft über eine entsprechende weitere Messung. Der überschüssige Strom wird an die N-GmbH geliefert. Der gegebenenfalls von den Mietern zusätzlich benötigte Strom (Reststrom) wird im Namen und im Auftrag des Klägers über jeweilige Stromanbieter bezogen und mit einem Gewinnaufschlag an die Mieter abgegeben.

 

Marco rechnet mit den Mietern, die für den Strom einen monatlichen Abschlag zu entrichten haben, jährlich über einen Gemeinschaftszähler im jeweiligen Haus und entsprechende Unterzähler nach der jeweiligen Verbrauchsmenge ab. Er hat mit den Mietern ‑ zeitlich und inhaltlich unabhängig von den jeweiligen Mietverträgen ‑ eine "Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über Stromversorgung" (Zusatzvereinbarung) geschlossen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Zusatzvereinbarung kann der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

Marco machte die Vorsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen geltend. Das Finanzamt lehnte dieses ab. Es war der Meinung, dass es sich bei der Stromlieferung des Klägers an die Mieter jeweils um eine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung handele. Somit sei kein Vorsteuerabzug möglich. Den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers wies das Finanzamt als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht und auch der BFH sahen das anders. Die Lieferung von Mieterstrom an Wohnungsmieter ist eine selbständige Hauptleistung neben der steuerfreien Vermietungsleistung, so dass die Umsatzsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen als Vorsteuer abziehbar ist. Insbesondere die getroffene Zusatzvereinbarung, die Möglichkeit des Mieters, den Vertrag zu kündigen und den Strom anderweitig zu beziehen sowie, dass die Verbrauchsmenge des Stroms über entsprechende (Unter-)zähler abgerechnet wird, spricht für eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung.

Fazit:

Die Lieferung von Strom vom Vermieter an den Mieter, stellt eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung dar. Es ist keine unselbstständige Nebenleistung zur Hauptleistung. Der Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Eingangsrechnungen ist somit zulässig.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 17.07.2024, XI R 8/21

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