Anzahlungen sind in der Umsatzsteuer ein häufiger Streitpunkt. Gerade bei größeren Investitionen, etwa bei PV-Anlagen, Maschinen, Bauleistungen oder langfristigen Lieferverträgen, wird der Kaufpreis häufig ganz oder teilweise vor Leistungsausführung gezahlt. Kommt es später nicht zur Lieferung oder stellt sich das Geschäftsmodell sogar als Betrug heraus, stellt sich sofort die Frage: Bleibt der Vorsteuerabzug aus der Anzahlungsrechnung erhalten?
Der BFH hat hierzu wichtige Leitlinien bestätigt und zugleich präzisiert, wann eine Rechnung als Vorauszahlungsrechnung anzusehen ist. Entscheidend ist nicht allein, ob auf der Rechnung ausdrücklich das Wort „Vorkasse“ steht. Maßgeblich ist, ob aus Sicht des Rechnungsempfängers im Zahlungszeitpunkt erkennbar war, dass die Zahlung auf eine künftig noch auszuführende Leistung erfolgen sollte.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Für Zahlungen vor Ausführung des Umsatzes enthält § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG eine eigenständige Regelung: Soweit der Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung des Umsatzes entfällt, ist der Vorsteuerabzug bereits möglich, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde.
Diese Begünstigung gilt jedoch nicht schrankenlos. Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Lieferung oder sonstige Leistung voraussichtlich nicht ausgeführt werden wird. Damit rückt nicht nur die formelle Rechnungslage, sondern vor allem die Erkenntnislage des Unternehmers im Zahlungszeitpunkt in den Mittelpunkt.
Die Klägerin beteiligte sich an einem Anlagemodell mit PV-Anlagen. Eine Gesellschaft sollte PV-Anlagen an Kunden veräußern. Diese Kunden sollten die Anlagen anschließend für eine festgelegte Laufzeit an eine dritte Gesellschaft verpachten.
Die Klägerin erhielt zwei Rechnungen über die Lieferung einer PV-Anlage. Beide Rechnungen enthielten den Hinweis, dass das
Rechnungsdatum dem Leistungsmonat entspreche. Nur eine der beiden Rechnungen enthielt zusätzlich die Zahlungsmodalität „Vorkasse“. Die Klägerin zahlte die erste Rechnung zeitnah. Die zweite Rechnung zahlte sie später. Parallel dazu schloss sie einen Pachtvertrag über eine PV-Anlage ab und zeigte dem FA die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit an.
Im Einspruchsverfahren stellte sich heraus, dass die Klägerin Opfer eines Schneeballsystems geworden war. Die PV-Anlagen wurden tatsächlich nie errichtet. Das FA versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, es habe keine Lieferung gegeben. Das FG gewährte den Vorsteuerabzug teilweise, nämlich für die Rechnung mit dem ausdrücklichen Hinweis „Vorkasse“.
Der BFH bestätigte den Vorsteuerabzug für diese erste Rechnung. Zugleich stellte er aber klar, dass eine Vorauszahlungsrechnung nicht zwingend den ausdrücklichen Begriff „Vorkasse“ enthalten muss. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen solchen Hinweis aus anderen Gründen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird.
Für die zweite Rechnung musste das FG allerdings weitere Feststellungen treffen. Entscheidend ist, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Zahlung noch davon ausging, auf eine künftig auszuführende Leistung zu zahlen, oder ob sie möglicherweise bereits meinte, eine schon erbrachte Leistung zu bezahlen.
Frau Schneider bestellt für ihr Unternehmen eine PV-Anlage. Der Lieferant stellt eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis. Auf der Rechnung steht nicht ausdrücklich „Vorkasse“. Aus dem Vertrag, dem Schriftverkehr und dem vereinbarten Liefertermin ergibt sich aber eindeutig, dass die Anlage erst später geliefert und montiert werden soll. Frau Schneider zahlt vor Lieferung.
In diesem Fall kann eine Vorauszahlungsrechnung vorliegen, obwohl der Begriff „Vorkasse“ fehlt. Für den Vorsteuerabzug kommt es darauf an, dass Frau Schneider im Zahlungszeitpunkt davon ausgeht, auf eine noch auszuführende Leistung zu zahlen und keine objektiven Umstände vorliegen, aus denen sie erkennen musste, dass die Lieferung voraussichtlich ausbleibt.
Für die Beratungspraxis ist deshalb nicht nur die Rechnung zu prüfen. Ebenso wichtig sind Bestellung, Vertrag, Lieferplan, Zahlungsaufforderung, E-Mail-Korrespondenz und sonstige Unterlagen. Diese Dokumente können belegen, dass der Mandant im Zahlungszeitpunkt gutgläubig von einer künftigen Leistung ausgegangen ist.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Warnsignale vorliegen. Dazu gehören unrealistische Renditeversprechen, fehlende technische Nachweise, unklare Lieferketten, ausweichende Kommunikation, widersprüchliche Vertragsunterlagen oder ein Zahlungszeitpunkt, zu dem die Leistung aus Sicht eines sorgfältigen Unternehmers bereits ernsthaft zweifelhaft war.
Fazit
Der BFH stärkt den Vorsteuerabzug aus Anzahlungen, ohne die Anforderungen abzusenken. Der fehlende Begriff „Vorkasse“ auf der Rechnung ist nicht zwingend schädlich. Entscheidend ist, ob aus den Gesamtumständen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine künftig noch zu erbringende Leistung erteilt wurde.
Für Steuerberater folgt daraus ein klarer Prüfungsauftrag: Bei Anzahlungen muss der Zahlungszeitpunkt rekonstruiert und die damalige Erkenntnislage des Mandanten dokumentiert werden.
entscheidet nicht die spätere Nichterfüllung allein, sondern die Frage, was der Unternehmer bei Zahlung wusste oder wissen musste.