Vorauszahlung privater Krankenversicherungsbeiträge

Einkommensteuer

Die Vorauszahlung privater Krankenversicherungsbeiträge kann z. B. bei Erhalt einer Abfindung Sinn machen.

Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen abziehbar. In § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG ist weiterhin geregelt, dass die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung für künftige Jahre im Zahlungsjahr abziehbar sind, soweit sie das 3-fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen. 

Beihilfeberechtigte und Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, können maximal 1.900 EUR als Sonderausgaben abziehen. Bei Steuerzahlern, die ihre Krankenversicherung allein bezahlen, erhöht sich der Höchstbetrag auf 2.800 EUR. Mindestens abziehbar sind allerdings die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Liegen die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge also bereits über dem Höchstbetrag, wirken sich alle weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen wie z. B. Haftpflicht-, Unfall-, Arbeitslosen- oder bestimmte Lebensversicherungen nicht mehr steuerlich aus. 
Vorauszahlungen der laufenden Beiträge bieten sich insbesondere an, bei privat krankenversicherten, bei denen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Haftpflicht, Arbeitslosenversicherung) sich wegen der Höhe der Beiträge zur Basisabsicherung nicht oder nur in geringem Maß als Sonderausgaben auswirken oder wenn im Jahr der Vorauszahlung der Grenzsteuersatz (z. B. wegen einer Abfindung) voraussichtlich sehr hoch sein wird. 

Fundstelle

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG

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