Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossener Repräsentationsaufwand eines Pferderennstalls

Steuernachrichten

Das Halten von Rennpferden dient überwiegend der Repräsentation, so dass der Vorsteuerabzug für den Pferderennstall ausgeschlossen ist.

Im Urteilsfall war zu klären, ob der Kläger aus den Eingangsrechnungen für seinen Pferderennstall einen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Grundsätzlich sind Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG. Der Vorsteuerabzug ist allerdings ausgeschlossen für Aufwendungen, die einer überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder der Freizeitgestaltung dienen, § 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

Sachverhalt

Der Kläger betrieb einen Pferderennstall. Ertragsteuerlich wurde der Rennstallt als Liebhaberei eingestuft, da er überwiegend Verluste erzielte. In den Streitjahren meldete der Kläger Vorsteuerüberschüsse an. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen des Pferderennstalls.

Der BFH bestätigte die Ansicht des Finanzamts und Finanzgerichts.

Der Kläger ist mit dem Betrieb des Rennstalls als Unternehmer anzusehen. Denn er übt mit dem Verkauf der Rennpferde eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit aus. Damit steht ihm der Vorsteuerabzug dem Grunde nach zu.

Allerdings greift vorliegend das Abzugsverbot. Das Betreiben eines Rennstalls ist in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht ausdrücklich erwähnt. In einer früheren Entscheidung hatte der BFH bereits entschieden, dass das Halten von Rennpferden ein ähnlicher Zweck sein kann. Im vorliegenden Fall bejahte der BFH das Vorliegen eines ähnlichen Grundes. Ein Rennstall trete stark ins Bild der Öffentlichkeit und sei daher geeignet dem Repräsentationsbedürftnis des Klägers zu dienen. Das prestigeträchtige Halten mehrere Rennpferde sowie das medial präsente und erfolgreiche Führen eines Rennstalls prägt somit in erheblichem Maße die Außendarstellung des Klägers.

Damit liegen Repräsentationsaufwendungen vor, die den Vorsteuerabzug für die Eingangsrechnungen ausschließen.

Praktikerhinweis

Nicht jeder Betrieb einer Pferdezucht schließt den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen aus. Es kommt immer auf die Würdigung der Umstände im Einzelfall durch das zuständige Finanzgericht an. Sofern die Würdigung des Finanzgerichts keinen Rechtsfehler oder Verstoß gegen Denkgesetze erkennen lässt, ist der BFH an die Würdigung der Tatsachen durch das Finanzgericht gebunden.

Fundstelle

BFH-Beschluss vom 15.12.2021, XI R 19/18

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