Vom Osternest zum Streitfall

Erbschaftsteuer

20.000 EUR im Osternest – ist das noch üblich? Oder unterliegt die Schenkung doch der Schenkungsteuer? Dazu hat das FG Rheinland-Pfalz jetzt Stellung genommen. Lesen Sie hier, was dies für die Beratungspraxis bedeutet.

Ostern ist eigentlich die Zeit der kleinen Aufmerksamkeiten: Schokohasen, bunte Eier, vielleicht noch ein Schein für die Kinder.

In dem vom FG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall fiel das Osternest allerdings deutlich größer aus – 20.000 Euro in bar befanden sich darin.

Nach Auffassung des Gerichts ist dies kein übliches Gelegenheitsgeschenk mehr. Es stellt dabei auf die allgemeine Verkehrsauffassung ab und blendet die Vermögensverhältnisse der Beteiligten bewusst aus. 20.000 Euro zu Ostern seien danach nicht mehr üblich – selbst in sehr vermögenden Familien.

In der Literatur und der früheren FG-Rechtsprechung wurde dagegen bislang überwiegend die Auffassung vertreten, dass auf

•          die Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschicht sowie

•          das Verhältnis des Geldwerts der Schenkung zur Leistungsfähigkeit des Schenkers

abzustellen ist.

Für die Beratungspraxis ist das Urteil weniger wegen seines außergewöhnlichen Sachverhalts interessant als wegen seiner Signalwirkung. Es macht deutlich, wie unscharf der Begriff der Üblichkeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG weiterhin ist. Wo genau die Grenze verläuft, bleibt offen – und damit auch das Risiko in vielen Grenzfällen.

Umso erfreulicher ist, dass das FG die Revision zum BFH zugelassen hat. Eine höchstrichterliche Klärung wäre dringend wünschenswert – nicht für spektakuläre Einzelfälle, sondern für die alltägliche Beratung.

Unser Fazit:

Das Urteil unterstreicht, wie wichtig eine vorsichtige Einordnung, saubere Dokumentation und – im Zweifel – eine Anzeige nach § 30 ErbStG bleiben. Zugleich nährt es die Hoffnung, dass der BFH bald für etwas mehr Orientierung sorgt.

Bis dahin gilt:

Lieber ein prüfender Blick mehr – als ein vermeintlich „übliches“ Geschenk zu viel.

Fundstelle

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 4.12.2025, 4 K 1564/24

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