Bisher war es so: Wer als Übungsleiter Einnahmen erzielt, dem steht ein Freibetrag von 2.400 EUR, der sogenannte Übungsleiterfreibetrag, zur Verfügung.
Verluste aus der Tätigkeit als Übungsleiter waren nur abziehbar, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR überstiegen haben, wie im folgenden Beispiel:
Einnahmen: | 5.000 EUR |
davon steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG: | 2.400 EUR |
verbleiben steuerpflichtig: | 2.600 EUR |
Betriebsausgaben: | 6.000 EUR |
abzgl. Freibetrag: | 2.400 EUR |
abzugsfähig: | 3.600 EUR |
abzugsfähiger Verlust: | 1.000 EUR |
Im vorherigen Finanzgerichtsverfahren sowie vor dem BFH wurde dem klagenden Steuerpflichtigen Recht gegeben.
Er erzielte Einnahmen von 108 EUR abzüglich Ausgaben von 608,60 EUR also einen Verlust von 500,60 EUR aus der selbstständigen Tätigkeit als Übungsleiter. Dieser Verlust ist jetzt steuerlich zu berücksichtigen. Denn andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen, so der BFH.
Aber Achtung: Es muss die Gewinnerzielungsabsicht vorliegen!
Fundstelle
Pressemitteilung 24/19, BFH-Urteil vom 20.11.2018, VIII R 17/16