Das Sächsische FG hatte darüber zu entscheiden, ob es sich bei der Veräußerung eines Wohnmobils um ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft handelt.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das ein Wohnmobil zu einem Kaufpreis in Höhe von 323.046 EUR netto erwarb und es an eine Steuerberatungsgesellschaft, deren Allein-Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Ehefrau ist, vermietete. Neun Monate nach dem Kauf veräußerte das Ehepaar es wieder zu einem Kaufpreis in Höhe von 315.126 EUR netto (Buchwert bei Verkauf: 300.612 EUR).
Das Finanzamt setzte den Buchgewinn als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG an. Dagegen war das Ehepaar der Auffassung, dass es sich bei einem Wohnmobil um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) handele und der Verkauf damit nicht steuerbar sei.
Das sah auch das Sächsische Finanzgericht so. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung Verlustgeschäfte von meist vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenständen, die, wie z.B. Gebrauchtfahrzeuge, dem Wertverlust unterliegen, steuerrechtlich nicht wirksam werden lassen (vgl. BT-Drs 17/2249, S. 54).
Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs müsse es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotential aufweisen, wobei keine tägliche Nutzung erforderlich sei. Demnach handele es sich bei dem Wohnmobil um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs.
Das Wohnmobil unterliege dem Wertverzehr, da es durch Gebrauch, Alter und technischer Veränderung seinen Wert verliert. Es habe auch kein Wertsteigerungspotential. Dass Wohnmobile aufgrund der erhöhten Nachfrage während der Corona-Pandemie einer Wertsteigerung unterliegen oder zumindest wertstabil seien, sei irrelevant, weil es sich bei der besonderen Lage während der Corona-Pandemie um ein außergewöhnliches Ereignis gehandelt habe, in dem auch zuvor alltägliche Güter wie Desinfektionsmittel einer Wertsteigerung unterlagen und zu überhöhten Preisen verkauft wurden. Zwar mag der Wertverfall nicht so hoch wie bei PKWs sein, aber der Verkauf dürfte in der Regel nach Nutzung kaum über dem Einkaufs- bzw. Neupreis erfolgen, da auch ein Wohnmobil bei Gebrauch dem Verschleiß unterliege. Das streitige Fahrzeug hat ohne Berücksichtigung der AfA innerhalb von neun Monaten einen Wert von rd. 8.000 EUR verloren. Auch werde ein Wohnmobil üblicherweise nicht als Kapitalanlage oder zur
Vermögensbildung angeschafft. Es diene in erster Linie zum Aufenthalt und Reisen. Der Einordnung als Gegenstand des täglichen Gebrauchs stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem Preis um einen Luxusgegenstand handele. Auch Sinn und Zweck der Regelung ergebe nichts anderes. Die Vorschrift sei als Reaktion auf die BFH-Entscheidung vom 22.04.2008 (IX R 29/06, BStBl. II 2009, 296) eingeführt worden, wonach die Besteuerung vor allen von Wirtschaftsgütern im Privatvermögen eingeschlossen waren, so dass auch der Verlust aus dem Verkauf eines Gebrauchtwagens geltend gemacht werden konnte. Durch die Änderung der Vorschrift wollte der Gesetzgeber dies aber ausdrücklich ausschließen.
Der BFH hat die Revision zugelassen. Das Verfahren ist unter dem Az. IX R 4/25 anhängig.
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