Verfahrensmangel bei schlafendem ehrenamtlichen Richter

Verfahrensrecht

Ist ein Gericht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein Richter während einer Verhandlung für eine nicht nur unerhebliche Zeit einschläft? Mit dieser Frage hatte sich der BFH zu befassen.

Wann ist ein Gericht vorschriftsmäßig besetzt?

Jeder an der Verhandlung und Entscheidung beteiligte Richter muss die zur Ausübung des Richteramts erforderliche Fähigkeit besitzen, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen und in sich aufzunehmen.

Die beteiligten Richter müssen körperlich und geistig in der Lage sein, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Nur wenn jeder Richter die wesentlichen Vorgänge aufnimmt, ist er in der Lage, seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis der Verhandlung zu gewinnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), selbständig zu urteilen und so an einer sachgerechten Entscheidung mitzuwirken.

Streitfall

Während einer mündlichen Verhandlung vor dem FG Sachsen-Anhalt war von der Richterbank deutlich vernehmbares Schnarchen zu hören. Verursacher war der ehrenamtliche Richter Sigfried Siebenschläfer. Sein Schnarchen verstummte erst, nachdem ein Kollege ihm einen seitlichen Stoß versetzt hatte.

Das FG führte das Verfahren trotz dieses Vorfalls fort und fällte ein Urteil.

Gericht war nicht ordnungsgemäß besetzt

Der BFH hat das Urteil des FG Sachsen-Anhalt aufgehoben. Die Richterbank war nicht ordnungsgemäß besetzt.

Schläft ein Richter für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein, gilt er als abwesend, wenn er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann. Das Gericht ist dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, § 119 Nr. 1 FGO.

Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann aber erst angenommen werden, wenn sichere Anzeigen für das Schlafen vorliegen, wie z.B. tiefes, gleichmäßiges Atmen, Schnarchen oder eine gewisse Desorientierung. Schließlich sei ist auch möglich, dass Richter dem Verfahren auch mit vorübergehend geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen.

Im konkreten Fall hatte der BFH keine Zweifel, dass der Richter eingeschlafen war, denn dem Schnarchen geht „typischerweise eine nicht nur kurze Zeit der Unaufmerksamkeit und des Schlafens voraus“.

Daher steht für den BFH fest, dass der ehrenamtliche Richter Sigfried Siebenschläfer wesentlichen Vorgängen der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt ist.

Diese Teile sind auch nicht wiederholt worden. Daher hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurück.

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 12.02.2026, Az.: V B 64/24

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