Verbilligte Wohnraumüberlassung und Beitragsfreiheit

Sozialversicherung

Die verbilligte Überlassung von Wohnungen an Arbeitnehmer kann gem. § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG seit dem 01.01.2020 unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuerfrei sein.

Nach dem Gesetzeswortlaut unterbleibt der Ansatz eines geldwerten Vorteils für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohn-zwecken überlassene Wohnung, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt (tatsächlich erhobene Miete plus tatsächlich abgerechnete Nebenkosten) mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts beträgt. 

Voraussetzung ist, dass die Nettokaltmiete für die Wohnung 25 EUR pro qm nicht übersteigt. Die gesetzlich festgelegte Mietobergrenze bezieht sich auf die ortsübliche Warmmiete ohne Betriebskosten. Die Ausgangsgröße für die Ermittlung des geldwerten Vorteils sind also  2/3 der ortsüblichen Miete. Zahlt der Arbeitnehmer weniger, wirkt der Abschlag von 1/3 wie ein Freibetrag. 

Lohnsteuerpflichtig ist nur noch die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlten Mietentgelt und der sich nach Abzug des Bewertungsabschlags ergebenden Vergleichsmiete. Ab dem 01.01.2021 ist der Abschlag auch beitragsfrei in der Sozialversicherung, denn § 2 Abs. 4 Satz 1 SvEV wurde insoweit angepasst.

Die Neuregelung des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG hatte anfangs keine Anwendung in der SvEV gefunden, sodass die verbilligte Wohnraumüberlassung nicht beitragsfrei war.

Fundstelle

§ 2 Abs. 4 S. 1 SvEV

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