Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 2 EStG der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen hiervon sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.
Ist ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs?
Der Streitfall
Im Streitfall hatte das Ehepaar Sommer ein Wohnmobil für 323.000 EUR gekauft. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Ehefrau war. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt den Einkünften gemäß
§ 22 Nr. 3 EStG zu.
Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Eheleute das Wohnmobil mit Verlust. Das Finanzamt ermittelte einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG. Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren.
Das Sächsische FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt (Urteil vom 20.12.2024 5 K 960/24). Es vertrat die Ansicht, das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, das vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei.
BFH: Wohnmobil kann Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte das Ergebnis des Sächsischen FG.
Der BFH führt aus, dass Gegenstände des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG solche Wirtschaftsgüter sind, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft wurden und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich.
Auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind ("Luxusgut"), können unter diesen Begriff fallen.
Im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers findet der BFH keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein "Gegenstand des täglichen Gebrauchs" eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund ist es unerheblich, dass die Eheleute Sommer das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt haben.
Damit sind sowohl Gewinne als auch Verluste aus der Veräußerung eines Wohnmobils im Rahmen eines Veräußerungsgeschäfts nicht steuerbar, unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten.
Hinweis:
Auch Luxusgegenstände können also „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ sein. Wichtig: Es muss sich um Gebrauchsgegenstände handeln, die im Lauf der Zeit an Wert verlieren oder zumindest kein Wertsteigerungspotenzial haben. Daher sind Goldmünzen, Aktien oder Immobilien ausgeschlossen.