Ein Ehepaar erwarb im Jahr 2014 ein bebautes Grundstück mit einer Fläche von ca. 3.800 qm. Das Wohngebäude nutzten sie ab dem Jahr 2015 zu eigenen Wohnzwecken.
Im Jahr 2019 wurde das Grundstück geteilt. Eine Freifläche von 1.000 qm wurde veräußert. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute dazu keine Angaben.
Im Rahmen der Veranlagung setzte das Finanzamt jedoch einen Gewinn aus der Grundstücksveräußerung in Höhe von 66.400 EUR (Veräußerungserlös 90.000 EUR ./. anteilige Anschaffungskosten 23.600 EUR; Bodenrichtwert 23,60 EUR/qm x Fläche 1.000 qm) fest.
Der Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft wurde der Ehefrau und dem Ehemann jeweils zur Hälfte zugerechnet.
Der BFH entschied hierzu folgendes
Grundsätzlich wurde ein Grundstück innerhalb der 10-Jahresfrist angeschafft und veräußert (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG).
Bei dem aufgrund der Teilung neu entstandenen Flurstück handelt es sich um eine unbebaute Teilfläche des ursprünglichen Flurstücks und nicht um ein qualitativ anderes Wirtschaftsgut. Die Flurstücke sind zwar unterschiedlich groß, unterscheiden sich aber ansonsten in ihrer Art, Funktion und Wertigkeit nicht voneinander.
Von der Besteuerung ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung
- ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
- im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Diese Ausnahme erstreckt sich auch auf den Grund und Boden, auf dem das Wohngebäude steht, soweit ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen der Nutzung des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken und der Nutzung des Grundstücks (zum Beispiel als Garten) besteht.
Mit der Teilung des Grundstücks entstehen aus dem bis dahin einheitlichen Wirtschaftsgut Grund und Boden zwei neue Wirtschaftsgüter (Grundstücke), deren "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" jeweils getrennt zu betrachten ist.
Weil die Teilfläche im vorliegenden Fall zum Zweck der Veräußerung und Bebauung durch den Erwerber abgetrennt, veräußert und zielgerichtet für die Übergabe vorbereitet wurde, ist ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang nicht (mehr) anzunehmen, weshalb es zur anteiligen Besteuerung kommt.
Nach Auffassung des BFH kann das abgetrennte Grundstück trotz Teilung aber noch in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten bebauten anderen Grundstück stehen. Beispielhafte Fälle hierzu trägt der BFH aber leider nicht vor.
Ähnlich gelagerte Fälle sollten offen gehalten werden.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 26. September 2023, IX R 14/22