USt bei Reitunterricht

Umsatzsteuer

Wenn ein Unternehmer neben dem Reitunterricht auch Unterkunft und Verpflegung anbietet – handelt es sich dann um eine einheitliche Leistung oder um getrennt zu beurteilende Hauptleistungen? Ist Unterricht im Pferdesport umsatzsteuerfrei? Dazu hat sich jetzt der BFH geäußert.

Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, was unter dem von der Umsatzsteuer befreiten allgemeinbildenden Unterricht im Unterschied zu den nicht befreiten speziellen Bildungsleistungen zu verstehen ist. Die Abgrenzung bleibt schwierig.

Der Streitfall

Gerd Galopp führte in den Jahren 2007 bis 2011 Reitkurse für Kinder und Jugendliche durch. In der "Ponygruppe" wurden Kinder und Jugendliche, bei "Klassenfahrten" wurden Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet.

Außerdem wurden Kurse für eine "Große Pferdegruppe" angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren.

Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden verpflegt und übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof.

Gerd Galopp behandelte die Umsätze umsatzsteuerfrei.

Das Finanzamt vertrat bei einer Außenprüfung die Meinung, dass sämtliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind und erließ entsprechende Änderungsbescheide.

Unterkunft und Verpflegung sind selbständige Hauptleistungen

Der BFH hat klargestellt, dass es sich bei den erbrachten Kursen sowie den Unterkünften um selbständige Hauptleistungen handelt. Die Leistungen dienen unterschiedlichen und voneinander losgelösten Zwecken.

Reitunterricht ist kein Schul- oder Hochschulunterricht

Außerdem hat der BFH hervorgehoben, dass Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) kein "Schul- und Hochschulunterricht" ist. Entsprechendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden.

Nur in Ausnahmefällen „Ausbildung“ oder „Fortbildung“

Nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen kommt die Einstufung von Reitunterricht als "Ausbildung" oder "Fortbildung" in Betracht.

Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, ist in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung, denn er bereitet nicht auf einen bestimmten Beruf vor.

Die Kurse der „Ponygruppe“ und für Schulklassen im Rahmen der „Klassenfahrten“ sind daher umsatzsteuerpflichtig.

Bei den Kursen der „Großen Pferdegruppe“ lagen hingegen die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme vor, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden. Diese Kurse sind folglich umsatzsteuerfrei.

Verpflegung und Übernachtung steuerpflichtig

Hinsichtlich der Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen für die Kinder und Jugendlichen hat der BFH ausgeführt, dass die hierfür seinerzeit geltende Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 23 UStG a.F.) nur dann in Betracht kommt, wenn eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt. Daran fehlte es im Streitfall. Gerd Galopp konnte eine solche Anerkennung nicht vorweisen.

Seit dem 01.01.2020 können nur noch die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben insoweit umsatzsteuerbefreit sein, was Gerd Galopp nicht ist.

Hinweis

Auch Pensionspferdehalter mit Unterrichtserteilung sollten ihre Umsätze anhand der aktuellen BFH-Rechtsprechung überprüfen.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 22.01.2025 XI R 9/22

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