Urlaubsanspruch Minijobber

Lohnsteuer

Auch Minijobber haben Anspruch auf Urlaub.

Minijobber sind zunächst einmal wie „ganz normale Arbeitnehmer/innen“ zu behandeln und haben "auch" einen Anspruch auf Urlaub. Das Arbeitsrecht kennt keine Sonderregelung für „geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bzw. für Minijobber oder für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer “. Diese Arbeitnehmer sind daher arbeitsrechtlich als Teilzeitbeschäftigte gemäß § 2 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu behandeln. 

Im Rahmen von Außenprüfungen der deutschen Rentenversicherung werden mittlerweile verschärft die Abrechnungen von Krankheits-, Urlaubs- und Feiertagen bei Minijobbern überprüft. Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung ist in diesen Fällen nicht an das Zuflussprinzip (Erhalt der Vergütung) gekoppelt, sondern an deren Entstehung. Daher kann der Fehler auch nicht korrigiert bzw. im Nachhinein geheilt werden.

Bei Nichtbeachtung muss also mit erheblichen Beitragsnachzahlungen gerechnet werden. Die Berechnung eines Urlaubsanspruchs für Minijobber kann sich in Einzelfällen als sehr schwierig gestalten. Insbesondere dann, wenn ein Minijobber an nur wenigen Wochentagen arbeitet, so ist die Zahl an Urlaubstagen entsprechend zu verringern. Teilzeitbeschäftigte stehen gleich viele Urlaubtage wie z.B. Vollzeitbeschäftigten zu.

Werden Minijobber nicht täglich beschäftigt, ist die Anzahl der Urlaubstage in dem Verhältnis anzupassen, in dem die tatsächlichen Beschäftigungstage zu den Werktagen des Kalenderjahres stehen.

Beispiel

Brunhilde Zweier (Z) ist bei Heribert Lücke (L) als Minijobberin beschäftigt. Z arbeitet an 2 Tagen pro Woche jeweils 2 Stunden bei L.

Frage: Welchen Mindesturlaubsanspruch hat Z?  

Lösung: Z hat einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 8 Tagen (24 Mindesturlaubstage / 6 Werktage x 2 Arbeitstage = 8 Arbeitstage Urlaub)

Fundstelle

§ 2 Abs. 2 TzBfG

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