Update zu digitalen Steuerbescheiden – Was gilt ab 2026?

Abgabenordnung

Die geplanten Änderungen zur digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden treten nicht vollständig wie vorgesehen in Kraft. Welche Folgen sich dadurch ergeben, lesen Sie hier.

Ab 2026 treten bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf neue Vorgaben in Kraft.

Die Neufassung von § 122a AO sieht vor, dass die Finanzbehörden Verwaltungsakte grundsätzlich durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekannt geben.

Im Gegensatz zur jetzigen Rechtslage ist hierfür keine Einwilligung der Steuerpflichtigen mehr erforderlich.

Der DStV weist in seiner Pressemitteilung vom 15.11.2025 darauf hin, dass der Gesetzgeber diesen Start nun teilweise verschiebt.

Digitale Bescheide ohne Einwilligung

Die Neufassung von § 122a AO erlaubt den Finanzbehörden, Verwaltungsakte durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekannt zu geben.

Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärung erlassen, sollen ab 2026 grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

Bisher war dafür eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich, künftig reicht es aus, wenn kein Widerspruch eingelegt wird.

Grundlage dieser Änderung ist das 4. Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024, das unter anderem § 122a AO und § 28 Abs. 2 EGAO neu regelt.

Gesetzgeber verschiebt Beginn der Neuregelung

Kurz vor Beginn der Neuregelung verschiebt der Gesetzgeber die flächendeckende Bereitstellung digitaler Steuerbescheide um ein Jahr nach hinten.

Der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes ist zu entnehmen, dass die Neuregelung erst ab 2027 gelten soll (vgl. BT-Drs. 21/2751, Artikel 8, S. 65). Der Bundesrat dürfte dem Gesetzentwurf noch in diesem Jahr zustimmen.

Offiziell sollen Steuerpflichtige dadurch mehr Zeit erhalten, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Der DStV nimmt an, dass auch technische Herausforderungen bei der digitalen Umsetzung der Neuregelungen eine Rolle spielen.

Digitale Steuerbescheide wohl nur, wenn möglich

Aus Sicht des DStV stellt sich die neue Rechtslage nun so dar, dass die Finanzbehörden Steuerbescheide ab 2026 digital zum Datenabruf bereitstellen können, wo es ihnen möglich erscheint. Dies gilt – aufgrund der Neuregelung – ohne Einwilligung der Steuerpflichtigen.

Erst ab 2027 sind die Finanzbehörden stets dazu angehalten, digitale Bescheide bereitzustellen, wenn die zugrunde liegende Steuererklärung elektronisch übermittelt wurde.

Papierform muss wohl akzeptiert werden

Nach Einschätzung des DStV werden Steuerpflichtige und die steuerlichen Berater die Bekanntgabe von Steuerbescheiden im Jahr 2026 sowohl durch die Bereitstellung zum Datenabruf als auch in Papierform akzeptieren müssen.

Ob und inwieweit die Finanzbehörden von ihrem Recht, Steuerbescheide digital ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen per Datenabruf bekannt zu geben, Gebrauch machen werden, ist unklar.

Widerspruchsmöglichkeit bleibt

Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden soll spätestens ab 2027 der Regelfall sein. Dennoch bleibt die Papierform weiterhin möglich.

Die neue Rechtslage räumt ein Antragsrecht ein. Damit kann der elektronischen Bekanntgabe widersprochen und eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post verlangt werden. Der Antrag ist formlos, ohne Begründung und ab sofort möglich. Wichtig: Er gilt nur für die Zukunft.

Hinweis

Wer sichergehen möchte, die Daten ab 2026 digital abrufen zu können, sollte sich nach der Empfehlung des DStV mit seinem Finanzamt über die Möglichkeit einer Einwilligung abstimmen.

Fundstelle

Deutscher Steuerberaterverband e.V., Pressemitteilung vom 25.11.2025

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