Im Streitfall schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen für 2020 von Anton nach § 162 AO, weil er keine Steuererklärungen abgegeben hatte. Gegen die Bescheide legte er Einspruch ein, die das FA jedoch zurückwies, weil Anton keine Begründung einreichte. Gegen die Einspruchsentscheidungen legte er wiederum Klage ein. Als Begründung verwies er auf die "kurzfristig" nachzureichenden Steuererklärungen.
Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt werden, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt.
Nachdem sechs Wochen verstrichen waren, setzte das FG Anton eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO und zur Begründung der Klage (§ 79b Abs. 1 FGO). Am letzten Tag dieser Frist übermittelte Anton gegen 19 Uhr die angekündigten Steuererklärungen elektronisch an das FA. Einige Wochen später teilte er dem FG mit, dass die betreffenden Steuererklärungen fristgerecht beim FA eingereicht worden seien.
Das FG wies die Klage als unzulässig ab, weil Anton nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfrisst das Klagebegehren bezeichnet hätte.
Im folgenden Revisionsverfahren entschied der BFH, dass das FG richtig gehandelt hat. Das Klagebegehren wurde gegenüber dem FG nicht innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet. Es reicht nicht aus, dass Anton am Abend des letzten Tages der Ausschlussfrist die Steuererklärungen beim FA einreichte, ohne das FG innerhalb der Frist hiervon in Kenntnis zu setzen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Anton aufgrund der zeitlichen Abfolge davon ausgehen darf, dass das FA die Steuererklärungen als Bestandteil der dem FG vorzulegenden Akten noch vor Ablauf der Ausschlussfrist dem FG übersendet (BFH-Urteil vom 17.02.2000 - I R 119/97, BFH/NV 2000, 972, unter II.3.b).