Während Zinsen für Steuernachzahlungen gem. § 233 AO seit dem 01.01.2019 auf 0,15 % monatlich herabgesetzt wurden, werden Zinsen für die Aussetzung der Vollziehung unverändert mit 0,5 % monatlich angesetzt.
Der BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung und holt die Entscheidung des BVerfG darüber ein, ob die Verzinsung für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BFH, Beschluss vom 08.05.2024 VIII R 9/23)
Der Streitfall
Im Streitfall hatte das FA gegenüber Susi Sorglos Aussetzungszinsen für den Zeitraum Februar 2023 bis November 2024 festgesetzt und bei der Zinsberechnung den gesetzlichen Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat zugrunde gelegt.
Dagegen legte Susi Sorglos Einspruch ein. Beim FA beantragte sie, die Zinsen in Höhe von 0,35 % (Differenzbetrag zwischen 0,5 % und 0,15 %) von der Vollziehung auszusetzen.
Das FA lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass sich die Vorlage des BFH an das BVerfG nur auf Zinsen für den Zeitraum 01.01.2019 bis 15.04.2021 bezieht. Außerdem ist spätestens ab dem 01.01.2023 nicht mehr von einer Niedrigzinsphase auszugehen.
FG Köln gewährt vorläufigen Rechtsschutz
Das FG Köln entschied, dass Susi Sorglos die vom Finanzamt geforderten weiteren Zinsen nicht zu bezahlen braucht.
Für Aussetzungszwecke bestehen bereits deshalb hinreichende Zweifel an der Höhe der angefochtenen Zinsen, weil der BFH eine andere Ansicht als die Finanzverwaltung vertritt.
Nicht nur eine anhaltende Niedrigzinsphase hat nach dem BFH-Beschluss verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen begründet. Vielmehr hat er auch den mangelnden Gleichlauf der Verzinsung ab 2019 und die hierdurch eingetretene die Zinssatzspreizung ab 2019 moniert (zwischen 0,15 % und 0,5 %).
Vor diesem Hintergrund sind ernstliche Zweifel zumindest dann zu bejahen, wenn wie hier im Einspruchsverfahren um die Höhe der Aussetzungszinsen gestritten wird.
Hinweis
Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist rechtkräftig. Das FA hat die zugelassene Beschwerde nicht eingelegt.
Der Zinssatz für Aussetzungszinsen beträgt 0,5% pro Monat, für Nachzahlungszinsen liegt er seit 2019 bei 0,15%. An dieser unterschiedlichen Zinssatzhöhe bestehen nach Meinung des FG Köln auch nach dem 31.12.2022 ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel.