Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften und weiteren nicht rechtsfähigen Wirtschaftsgebilden

Umsatzsteuer

Können Bruchteilsgemeinschaften und weitere nicht rechtsfähige Wirtschaftsgebilde noch Unternehmer nach § 2 UStG sein? Ein BMF-Schreiben sorgt für Klarheit.

Mit Urteilen aus den Jahren 2018 (V R 65/17) und 2020 (V R 1/18) entschied der BFH entgegen der bis dahin ständigen Rechtsprechung, eine Bruchteilsgemeinschaft könne, mangels Rechtsfähigkeit, nicht Unternehmer sein.

Im Rahmen des Jahressteuergesetz 2022 änderte der Gesetzgeber den § 2 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2023 dahingehend, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts, unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist.

Im BMF-Schreiben wird klargestellt, dass Unternehmer auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften und Gesellschaften sein können, wenn die Voraussetzungen des § 2 UStG vorliegen. 

So können Bruchteilsgemeinschaften Unternehmer sein, wenn sie eine unternehmerische Tätigkeit selbständig – also gewerblich oder beruflich –ausüben. Hierfür muss die unternehmerische Tätigkeit ihrer Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft zugerechnet werden, da sie selbst keine Tätigkeiten ausüben kann.

Die Teilhaber können jedoch gemeinschaftlich nach außen auftreten, beispielsweise durch den Abschluss eines gemeinsamen Überlassungsvertrags (z.B. Mietvertrag), wodurch das gemeinschaftliche Handeln nach außen sichtbar wird. Anders als bei Einzelverträgen der Teilhaber betrifft der Vertrag die gesamte Bruchteilsgemeinschaft.

Zum Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug durch eine danach nicht unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft, deren Gemeinschafter aber selbst Unternehmer sind, vgl. Abschnitt 15.2b Absatz 1 UStAE.

Ebenso können in Deutschland zivilrechtlich nicht rechtsfähige British Limiteds Unternehmer sein, wenn sie hier selbständig Umsätze erzielen; in diesem Fall besteht eine Registrierungspflicht für umsatzsteuerliche Zwecke.

Fundstelle

BMF-Schreiben v. 09.04.2026 - III C 2 - S 7104/00030/006/041

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