Unternehmereigenschaft beim eBay-Handel

Steuernachrichten

Ein gewerblicher Handel wird betrieben, wenn planmäßig Gegenstände angekauft werden, um diese wieder zu verkaufen. Das gilt auch für den Internethandel, wie z. B. auch über eBay.

In einem neuen Fall musste der BFH über die Unternehmereigenschaft einer eBay-Händlerin entscheiden. Hierbei eröffnen sich Chancen im Zusammenhang mit der Differenzbesteuerung.

Sachverhalt

Die Klägerin machte mit dem Ankauf von Gegenständen aus Haushaltsauflösungen und dem Verkauf über eBay in den Streitjahren bis zu 90.000 EUR Umsatz. Nicht verwunderlich, dass der BFH auch in diesem Fall die Unternehmereigenschaft bestätigte. Nach einer Steuerfahndungsprüfung setzte das Finanzamt 19 % Umsatzsteuer auf die Einnahmen fest. Vorsteuerbeträge erkannte es nicht an.

Urteil

Der BFH bestätigte die Unternehmereigenschaft der Klägerin und öffnete ihr die Tür zur Differenzbesteuerung. Danach ist die Umsatzsteuer nur aus der Handelspanne zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis zu berechnen. Das ist für die Klägerin deutlich besser.

Es ist nicht entscheidend, ob die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild der eines Händlers entspricht. Es kann auch nicht entscheidend sein, ob der Steuerpflichtige seinen eBay-Handel als Gewerbe angemeldet hat oder ob er bei eBay als gewerblicher Händler eingeordnet wird. Entscheidend ist nur, dass die Klägerin als Wiederverkäuferin auftritt und die Gegenstände ohne Vorsteuerabzug, also beispielsweise von Privatpersonen, erworben hat. 

Hinweis

Der BFH hat auf zwei wichtige Punkte hingewiesen:

Die Aufzeichnungspflicht gemäß § 25a Abs. 6 Satz 1 UStG gehören nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung. Ein Verstoß hiergegen führt deshalb nicht grundsätzlich zur Versagung der Differenzbesteuerung.

In den Genuss der Kleinunternehmerregelung kommt die Klägerin nicht. Da für die bei der Prüfung der Umsatzgrenzen des § 19 UStG auch im Falle der Differenzbesteuerung auf den Gesamtumsatz abgestellt wird und nicht auf die Handelsspanne. Dieser lag hier deutlich über der damals geltenden Umsatzgrenze von 17.500 EUR für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung.

Fundstelle

BFH-Urteil v. 12.05.2022 - V R 19/20

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