Unterliegt ein Promotionsstipendium der Besteuerung?

Einkommensteuer

Fraglich war vorliegend, ob die von einem Unternehmen geleisteten Stipendienzahlungen im Rahmen einer Industriepromotion steuerpflichtige Einnahmen darstellen.

Im Urteilsfall promovierte die Klägerin an eine Universität in Sachsen. Sie erhielt Stipendienzahlungen zum einen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in Höhe von 800 EUR. Zum anderen beteiligte sich entsprechend den Vergabebedingungen für dieses Stipendium ein privates sächsisches Unternehmen an der Finanzierung der Promotion und zahlte ebenfalls monatlich 800 EUR an die Klägerin. 

Die Klägerin war verpflichtet, ihre Arbeitskraft ausschließlich der Promotion zu widmen. Außerdem unterlagen die Ergebnisse ihrer Arbeit für einen Fünfjahreszeitraum einer Ausübungs- und Verwertungspflicht in Sachsen. 

Das Finanzamt besteuerte die von dem Unternehmen bezogenen Zuwendungen als steuerbare und steuerpflichtige sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 1 EStG.

Das FG folgte der Ansicht des FAs. Der BFH hingegen hob das Urteil auf und verwies die Sache ans FG zurück.

Leistungen aus einem Promotionsstipendium können grundsätzlich als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 HS 1 EStG der Einkommensteuer unterliegen. Voraussetzung dafür ist allerdings – so der BFH –, dass der Stipendiat eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat und keine Steuerbefreiung einschlägig ist.

Da die von dem sächsischen Unternehmen geleisteten Stipendienzahlungen nicht aus öffentlichen Mitteln stammen, scheidet die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG aus.

Damit kam es entscheidend auf die Frage an, ob die Klägerin eine Gegenleistung erbrachte. In diesem Zusammenhang hat das FG nunmehr zu klären, ob die Pflicht, die aus dem geförderten Vorhaben gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse innerhalb einer Bindungsfrist ausschließlich in Sachsen beruflich zu verwerten, eine konkretisierbare wirtschaftliche Gegenleistung darstellt.

Die für die Promotion aufgewendete Arbeitszeit stellte nach Ansicht des BFH keine Gegenleistung im wirtschaftlichen Sinn dar, sondern vielmehr eine selbstverständliche Erwartungshaltung.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 28.09.2022 – X R 21/20

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