Der Kläger Karl betrieb in den Streitjahren 2015 bis 2017 zwei Supermarktfilialen. Das Warensortiment umfasste neben Lebensmitteln und Getränken sowie Genussmitteln auch sog. Non-Food-Artikel, insbesondere Wasch- und Putzmittel, Hygiene- und Kosmetikprodukte sowie Schreibwarenartikel.
Karl tätigte - mit Ausnahme von Tabakwaren - Entnahmen aus dem gesamten Warensortiment. Gesonderte Aufzeichnungen darüber führte er nicht. Vielmehr berücksichtigte er im Rahmen seiner Gewinnermittlungen unter Anwendung des jeweils gültigen BMF-Schreibens die Pauschbeträge für Sachentnahmen bzw. unentgeltliche Wertabgaben für den Gewerbezweig "Nahrungs- und Genussmittel". Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, der Pauschbetrag sei auf den Bereich der Lebensmittel und Getränke beschränkt. Es setzte daher zusätzlich weitere Sachentnahmen für die entnommenen Non-Food-Artikel i. H. v. 140 EUR pro Monat zzgl. 19 % USt fest, also 1.680 EUR zzgl. 319 EUR USt pro Jahr. Die Einsprüche dagegen wies das Finanzamt als unbegründet zurück.
Das Finanzgericht Münster hat der Klage stattgegeben. Die in den amtlichen Richtsatztabellen angegebenen Werte beinhalten die Entnahmen von Non-Food-Artikeln. Es ist Revision beim BFH eingelegt (Az. III R 28/22). Vergleichbare Fälle sollten offen gehalten werden.
Die Finanzverwaltung hat mittlerweile auf die Entscheidung des Finanzgerichts reagiert. Im BMF-Schreiben vom 21.12.2022, IV A 8 - S 1547/19/10001 zu Sachentnahmen 2023 erklärt die Finanzverwaltung folgendes:
„Nr. 5: Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.“
Fundstelle
Urteil des FG Münster, 29.04.2022, 10 K 1297/20 G, U, F