Bei der Gestaltung von Unternehmensnachfolgen wird häufig auf die Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch zurückgegriffen. Doch steuerlich ist diese Gestaltung nicht immer ohne Risiko. Der BFH hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2025 (Az. X R 35/19) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine steuerneutrale Übertragung möglich ist.
Hintergrund
§ 6 Abs. 3 EStG ermöglicht es, Betriebe unentgeltlich und steuerneutral auf den Nachfolger zu übertragen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Übergeber sowohl das wirtschaftliche Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen überträgt als auch seine gewerbliche Tätigkeit vollständig aufgibt. Die Rechtsprechung des BFH stellt dabei hohe Anforderungen an die tatsächliche Aufgabe der Tätigkeit.
Urteilsfall
Im entschiedenen Fall übertrug Erika ihren gewerblichen Betrieb auf ihren Sohn Lars, behielt sich aber einen lebenslangen Nießbrauch vor und setzte die gewerbliche Tätigkeit fort. Steuerliche Konsequenzen aus der Übertragung wurden zunächst nicht gezogen. Erst nach Verzicht auf den Nießbrauch übernahm Lars die aktive Betriebsführung.
Der BFH entschied, dass bis zum Erlöschen des Nießbrauchs keine Betriebsübertragung im Sinne von § 6 Abs. 3 EStG vorlag. Die übertragenen Wirtschaftsgüter wurden zunächst Privatvermögen des Sohnes, eine steuerneutrale Buchwertübertragung war zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.
Wird ein Betrieb auf die nächste Generation übertragen und der Übergeber behält sich die Nutzung des Betriebsvermögens durch Nießbrauch vor, muss zwingend die tatsächliche Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit erfolgen, um steuerliche Vorteile wie eine Buchwertfortführung zu sichern. Andernfalls droht eine steuerpflichtige Entnahme mit Bewertung der übertragenen Wirtschaftsgüter zum Teilwert.
Fazit
Die Übertragung eines Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch führt nur dann zu einer steuerneutralen Betriebsübertragung, wenn der Übergeber die gewerbliche Tätigkeit vollständig aufgibt. Unternehmen sollten bei Nachfolgeregelungen sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG tatsächlich erfüllt sind, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 29. Januar 2025 (Az. X R 35/19)