In Zeiten zunehmender Homeoffice-Tätigkeit stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, ob Kosten für einen berufsbedingten Umzug steuerlich geltend gemacht werden können – etwa dann, wenn der Wechsel der Wohnung vor allem dem Ziel dient, ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten. Der BFH hat hierzu in einem aktuellen Urteil eine klare Absage erteilt.
Der Streitfall
Tanja und ihr Mann Frank lebten zunächst mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung. Beide Eheleute waren berufstätig und arbeiteten aufgrund der Corona-Pandemie ab März 2020 weitgehend im Homeoffice – mangels separater Arbeitszimmer allerdings unter beengten Bedingungen im Wohnbereich. Im Juli desselben Jahres zog die Familie in eine größere Wohnung mit zwei Arbeitszimmern. Die dabei entstandenen Umzugskosten von über 4.000 EUR machten sie als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, das Finanzgericht Hamburg sah den Umzug hingegen als beruflich veranlasst an und erkannte die Kosten an. Doch der BFH kassierte das Urteil der Vorinstanz und wies die Klage ab.
Die Entscheidung des BFH
Nach Auffassung des BFH liegt kein ausreichender beruflicher Veranlassungszusammenhang vor, wenn der Umzug lediglich dazu dient, erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten. Auch wenn sich dadurch die Arbeitsbedingungen objektiv verbessern, fehlt es an einem objektiv feststellbaren beruflichen Anlass, der über private Wohnwünsche hinausgeht.
Wichtig: Der BFH stellt darauf ab, dass ein Umzug typischerweise aus einer Mischung beruflicher und privater Gründe erfolgt – insbesondere, wenn er zu einer größeren oder anders geschnittenen Wohnung führt. In solchen Fällen ist der Zusammenhang mit der privaten Lebensführung zu stark ausgeprägt, als dass die Umzugskosten dem beruflichen Bereich zugeordnet werden könnten.
Der Wunsch, im Homeoffice bessere Bedingungen zu schaffen, sei nachvollziehbar, ändere aber nichts daran, dass derartige Umzugskosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können. Auch die zunehmende Verlagerung von Arbeit ins Homeoffice ändere an der steuerlichen Einordnung grundsätzlich nichts.
Abziehbarkeit von Umzugskosten – Wann ist sie möglich?
Der BFH bekräftigt in diesem Zusammenhang die bereits bestehende Rechtsprechung: Umzugskosten können ausnahmsweise als Werbungskosten anerkannt werden, wenn eindeutig objektive berufliche Gründe vorliegen, zum Beispiel:
- Wechsel des Arbeitsplatzes mit deutlich verkürztem Arbeitsweg (Zeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich),
- Einzug in eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Dienstwohnung oder
- Versetzung an einen neuen Dienstort.
Fehlen solche objektiven Gründe, greift das steuerliche Abzugsverbot für Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Fazit
Die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers in einer neuen Wohnung reicht nicht aus, um die Umzugskosten steuerlich geltend zu machen – selbst dann nicht, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der BFH macht deutlich, dass die Entscheidung für eine neue Wohnung stets auch private Komponenten enthält, etwa hinsichtlich Lage, Größe und Komfort. Solche Motive schließen den steuerlichen Abzug regelmäßig aus.
Empfehlung für die Praxis
Bei der steuerlichen Beurteilung von Umzugskosten sollte genau geprüft werden, ob ein objektiv nachvollziehbarer und nahezu ausschließlich beruflicher Anlass vorliegt. Ist dies nicht der Fall, sind die Kosten als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten zu behandeln.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 05.02.2025, VI R 3/23