Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

Umsatzsteuer

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass sich Sportvereine nicht auf eine allgemeine EU-Steuerfreiheit berufen können. Das heißt, dass die Umsatzsteuerpflicht nach nationalem Recht bestehen bleibt.

Der Umsatzsteuer unterliegen Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt erbringt. Ein Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die Tätigkeit muss nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt werden. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. 

Ein Verein kann sowohl umsatzsteuerbare, als auch nicht umsatzsteuerbare Umsätze erzielen. Die klassischen Mitgliedsbeiträge, die von sämtlichen Mitgliedern zu zahlen sind, sind nicht umsatzsteuerbar.

Insbesondere sind natürlich Spenden nicht steuerbar. Hier erhält der Spender oder das Mitglied keine Gegenleistung, es findet also kein Leistungsaustausch statt. Anders sieht es bei konkreten Gegenleistungen aus. Dann tritt der Verein als Unternehmer auf und erbringt somit steuerbare und, wenn keine Steuerbefreiungsvorschrift greift, auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Beispiele, in denen der Verein als Unternehmer auftritt, sind z. B. folgende: 

  • Vermietung von Gegenständen und Grundstücken (z. B. Kegelbahnen)
  • Umsätze aus dem Betrieb einer Vereinsgaststätte
  • Verkauf von Waren (z.B. Fanartikel)

Urteilsfall

Im Urteilsfall ging es um einen Golfverein, dessen Zweck nach seiner Satzung in der Pflege und Förderung des Golfsports bestand. Dieser Zweck wurde durch den Betrieb eines Golfplatzes und der dazugehörigen Anlagen in eigener Regie auf den Grundstücken, Gebäuden und Anlagen verwirklicht. Der Verein vereinnahmte unstreitig die allgemeinen nicht steuerbaren Mitgliedsbeiträge. Darüber hinaus wurden aber eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbracht. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, die mietweise Überlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschlägers.

Das Finanzamt sah diese gesondert vergüteten Leistungen als steuerbar und umsatzsteuerpflichtig an. Eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG für Teilnahmegebühren bei Veranstaltungen verneinte das Finanzamt mangels Gemeinnützigkeit entsprechend der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO). Das Finanzamt begründete dies damit, dass es an einer hinreichenden Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung fehlte. Das Finanzgericht gab der hiergegen eingelegten Klage statt. Es ging davon aus, dass es sich beim Kläger um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben gehandelt habe, die sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Steuerfreiheit der streitigen Umsätze auf Art. 132 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) berufen könne. 

Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen von der Umsatzsteuer. Da Zweifel daran bestanden, dass sich der Verein auf die aus der MwStSystRL abgeleitete Steuerfreiheit berufen könne, rief der BFH im Revisionsverfahren den EuGH an. Dieser entschied, dass eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der MwStSystRL nicht möglich sei. Dem hat sich der BFH jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen, sodass das Urteil des Finanzgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen war. 

Dies gilt auch für die eigentlich unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallende Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Denn der EuGH hatte ergänzend entschieden, dass die Steuerfreiheit im Sportbereich voraussetzt, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann, woran es im Streitfall fehlte.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 21.04.2022, V R 48/20

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