Die individuelle Ausbildung von Mitarbeitern eines Unternehmens, nach Vorgabe des Arbeitgebers können den Leistungen eines Privatlehrers entsprechen. Eine Umsatzsteuerbefreiung kann sich hier aus dem EU-Recht ergeben.
Sachverhalt
Die Klägerin schulte Sozialarbeiter, Sozialpädagogen und Pflegepersonal im Auftrag ihrer jeweiligen Arbeitgeber. Gegenstand ihrer Leistungen war die Vermittlung im beruflichen Alltag erforderlicher Kompetenzen; nicht die Lösung persönlicher Probleme der Arbeitnehmer im Sinne einer Therapie. Sie agierte hier unternehmerbezogen, wie eine Privatlehrerin.
Die Umsätze von ca. 26.000 EUR erklärte sie im Streitjahr als steuerfreie Umsätze i. S. d. § 4 Nr. 14 UStG.
Daneben erzielte ca. 3.000 EUR Umsätze aus einer anderen Lehrtätigkeit, die unter Anwendung der Kleinunternehmerregelung erklärt worden waren
Das Finanzamt erkannte hier keine Steuerbefreiung an. Damit versagte es auch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für die übrigen Umsätze aus der Lehrtätigkeit, da die zu dem Zeitpunkt geltende Umsatzgrenze von 17.500 EUR insgesamt überschritten war und erhob Umsatzsteuer auf den Gesamtumsatz.
Urteil
In seinem Beschluss führt der BFH aus, dass zumindest keine Steuerbefreiung nach nationalem Recht besteht. Allerdings umfasst Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen. Die Anforderungen, die der EuGH an die Steuerfreiheit des Schul- und Hochschulunterrichts stellt, gelten hierfür nicht.
Ergebnis
Die Umsätze der Klägerin aus den Supervisionsleistungen sind nach Unionsrecht steuerfrei. Damit waren auch die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung für ihre Lehrtätigkeit gegeben.
Fundstelle
BFH-Beschluss v. 22.06.2022 - XI R 32/21 (XI R 6/19)