Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins

Umsatzsteuer

Der BFH musste erneut klären, ob Mitgliedsbeiträge an Sportvereine Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen, und widerspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. Die Entscheidung hat unmittelbare Folgen für Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug. Ob der Gesetzgeber nachsteuert, bleibt abzuwarten.

Der BFH hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen, wenn zwischen Beitrag und Leistungsangebot ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Werden Mitgliedsbeiträge gezahlt, um Angebote in den einzelnen Sportarten nutzen zu können, sind diese regelmäßig steuerbar.

Die Finanzverwaltung scheint dies bereits über Jahre nicht akzeptieren zu wollen und kassiert nun eine Rüge.

Ein gemeinnütziger Breitensportverein bot verschiedene Sportarten an. Aus den Baukosten für die Errichtung eines Kunstrasenfußballplatz machte er Vorsteuerabzug geltend.

Die Mitgliedsbeiträge wurden als umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erklärt.

Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Vorsteuerabzug unter Verweis auf die bisherige Verwaltungspraxis ab. Die Vorsteuer wäre gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht abziehbar, weil die Mitgliedsbeiträge nicht steuerbar oder zumindest nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG steuerfrei seien.

Diese Verwaltungspraxis ist laut BFH nicht mit dem deutschen und europäischen Umsatzsteuerecht vereinbar.

Der BFH stellt die Umsatzsteuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge deshalb nochmals fest.

Sofern sich die Finanzverwaltung nun an die Vorgaben des BFH hält, wären Mitgliedsbeiträge künftig häufig steuerbar. Entscheidend wäre dann, ob Steuerbefreiungen greifen.

Für Sportvereine gilt: Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG kommt nur bei echten sportlichen Veranstaltungen in Betracht. Die freie Nutzung von Anlagen oder individuellem Training ist hiervon nicht erfasst.

Zudem kann eine Gesamtleistungsbetrachtung dazu führen, dass ein steuerpflichtiges Element den gesamten Beitrag steuerpflichtig macht.

Ohne Steuerbefreiung droht, leider nicht nur Sportvereinen, eine volle Umsatzsteuerbelastung der Beiträge und damit eine Verteuerung des Vereinsangebotes.

Bei einer Steuerbefreiung entfiele hingegen der Vorsteuerabzug. Es ist nun die Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG zu überarbeiten.

Fundstelle

BFH-Urteil v. 13.11.2025 - V R 4/23

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