Die Kannnix GmbH erhielt von ihrem Alleingesellschafter Tim Taler ein Darlehen, welches mit 8 % p. a. verzinst wurde. Die Zinsen waren am Ende der Darlehenslaufzeit in einer Summe zu entrichten.
Das Gesellschafterdarlehen war gegenüber allen sonstigen Verbindlichkeiten der Kannix GmbH nachrangig. Im Darlehensvertrag war somit ein sogenannter Rangrücktritt gem. § 39 Abs. 2 InsO vereinbart worden. Weitere Sicherheiten waren nicht im Vertrag enthalten bzw. wurden nicht gestellt. Gleichzeitig nahm die Kannix GmbH ein Darlehen von der Holzbank Berlin e. G. zu einem Zinssatz von 4,78 % auf. Dieses Darlehen war vollumfänglich besichert.
Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass fremde Dritte einen Zinssatz von 5 %, in Anlehnung an den Zinssatz der Holzbank Berlin e. G., vereinbart hätten. Er sah in der Differenz zum tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 8 % eine verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Daher sei das Einkommen der Kannix GmbH um den überschießende Zinsbetrag für das Streitjahr um 100.000 EUR zu erhöhen.
Der BFH entschied jetzt, dass bei der Ermittlung des fremdüblichen Darlehenszinses für ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) einem Risikozuschlag bei der Festlegung der Zinshöhe zum Ausgleich der fehlenden Darlehensbesicherung nicht entgegensteht. Es widerspricht allgemeinen Erfahrungssätzen, wenn das Finanzgericht ohne gegenteilige Tatsachenfeststellungen davon ausgeht, dass ein fremder Dritter für ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen denselben Zins vereinbaren würde wie für ein besichertes und vorrangiges Darlehen.
Der BFH gab der Revision statt und hob das Urteil vom 29.06.2017, 10 K 771/16 des FG Köln auf und verwies den Sachverhalt zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurück. Als einer der Hauptgründe wurde angeführt, dass das Finanzamt nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass man bei der vertraglich vereinbarten Verzinsung, hier von 8 %, tatsächlich von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgehen konnte.
Hinweis
Die Feststellungslast, dass der vereinbarte Zinssatz nicht fremdüblich ist, trägt grundsätzlich das Finanzamt (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.2001, I R 103/00, BStBl 2004 II S. 171, m. w. N.).
Fundstelle
BFH-Urteil, 18.05.2021, I R 62/17, DStR 2021, 2522