Zu aller erst ist für die steuerliche Betrachtung zu unterscheiden, wem das Trinkgeld gezahlt wird – dem Unternehmer oder seinen Angestellten.
Ertragsteuerliche Betrachtung
Wendet der Kunde als Gegenleistung mehr auf als er müsste, gewährt er dem Betriebsinhaber also ein Trinkgeld, so zählt auch dieses zu den Betriebseinnahmen. Dieses Trinkgeld ist mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig und erhöht den Gewinn. Im Gegensatz dazu können einem Arbeitnehmer gewährte Trinkgelder unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sein. Die Trinkgelder müssen anlässlich einer Arbeitsleistung von Dritten freiwillig und zusätzlich zu dem Entgelt für die Arbeitsleistung gegeben werden, ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Trinkgelder sind Ausdruck persönlicher Anerkennung, der den Aspekt der beruflichen Veranlassung überlagert. Werden die Trinkgelder gesammelt und an die Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Schlüssels verteilt, steht dies der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn der Gast eine persönliche Sonderbeziehung mit einem zusätzlichen Entgelt honoriert. Die Einschaltung des Unternehmers als eine Art Treuhänder bei der Verteilung der Gelder steht dem laut BFH nicht entgegen. § 3 Nr. 51 EStG verlangt nicht, dass der Kunde das Trinkgeld unmittelbar an den Arbeitnehmer leistet. Es genügt, dass die Leistung von ihm und nicht vom Arbeitgeber stammt.
Umsatzsteuerliche Betrachtung
Zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt gehört alles, was der Kunde gegenüber dem Unternehmer aufgewandt hat, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der enthaltenen Umsatzsteuer. Das ist die vertraglich vereinbarte Leistungsvergütung, zu deren Zahlung der Leistungsempfänger verpflichtet ist. Darüber hinaus können auch weitergehende Aufwendungen des Leistungsempfängers zusätzliches Entgelt für die Leistung sein.
Preisaufschläge für die Bedienung, die in dem in Rechnung gestellten Gesamtpreis enthalten sind, gehören zum Wert der Gegenleistung und damit zum Entgelt.
Gibt es jedoch einen gesonderten Zuwendungsgrund für eine Zahlung neben dem Entgelt für die Hauptleistung, können freiwillige Trinkgelder anders als Preisaufschläge zu behandeln sein, da der Kunde diese zahlt, um seiner besonderen Zufriedenheit Ausdruck zu verleihen. Wird das Trinkgeld jedoch an den Unternehmer gezahlt, zählt dieses zum Entgelt, da zwischen der Zahlung und der Leistung des Unternehmers eine innere Verknüpfung besteht. Sie sind in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen. Die Anknüpfung an das tatsächlich enthaltene Entgelt entspricht auch dem Zweck, die Umsatzsteuer letztlich nach dem Entgelt zu bemessen, das sich nach der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung bestimmt. Wird ein Entgelt vereinbart, das später ganz oder teilweise uneinbringlich wird, so ist die Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu korrigieren. Entsprechendes muss auch im umgekehrten Fall gelten, wenn die tatsächliche Zahlung über das vereinbarte Entgelt hinausgeht.
Die an das Personal gezahlten freiwilligen Trinkgelder gehören hingegen nicht zum Entgelt für die Leistungen des Unternehmers. Es handelt sich insoweit um eine Schenkung an den Arbeitnehmer.
Praxishinweis
Trinkgelder sollten daher immer aufgezeichnet und vor allem zugeordnet (Personal oder Unternehmer) werden. Ist der Trinkgeldgeber selbst Unternehmer, hat auch er ein Interesse an einem entsprechenden Beleg, um den Betriebsausgabenabzug zu erhalten.