Verbindlichkeiten, die von einem bestimmten Kurswert abhängig sind (z. B. Fremdwährungsverbindlichkeiten), sind grundsätzlich in Euro und mit dem Wert (und Währungskurs) zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit zu bewerten.
Fremdwährungsverbindlichkeiten dürfen nur dann mit einem höheren Wert als dem Wert im Zeitpunkt ihrer Begründung ausgewiesen werden (Teilwertzuschreibung), wenn die zum jeweiligen Bilanzstichtag aufgetretenen Änderungen des Wechselkurses voraussichtlich dauerhaft sind. Daran fehlt es regelmäßig bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten. Denn bei ihnen kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich die Wertunterschiede bis zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung wieder ausgeglichen haben werden.
Teilwertzuschreibung bei fundamentaler Änderung der Währungsdaten
Der BFH hat nun klargestellt: Ändern sich wirtschaftliche und/oder finanzpolitische Daten im Verhältnis des Euro zu einem anderen Währungsraum in fundamentaler Weise, kann eine daraus resultierende Änderung des Wechselkurses bei Fremdwährungsverbindlichkeiten zu einer Teilwertzuschreibung berechtigen.
Haben sich die Verhältnisse zwischen den betroffenen Währungs-räumen aus Sicht des Bilanzstichtages so außerordentlich und nachhaltig geändert, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Währungsschwankungen innerhalb der Laufzeit der Verbindlichkeit ausgleichen. In diesem Fall liegt eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Teilwerts vor, der zu einer Teilwertzuschreibung berechtigt.
Eine solche voraussichtlich dauernde Wertänderung, die zur Teilwertzuschreibung einer Fremdwährungsverbindlichkeit berechtigt, kann nach Auffassung des BFH angenommen werden, wenn sich die Währungsdaten zwischen dem Euro-Währungsraum und der Fremdwährung (hier dem Schweizer Franken) so fundamental ändern, wie dies zum Bilanzstichtag 31.12.2010 wegen der europäischen Staatsschuldenkrise der Fall war.
Hinweis
Das gilt für alle Fremdwährungsdarlehen, d.h. unabhängig davon, ob es sich um ein Darlehen mit unbestimmter oder mit bestimmter Restlaufzeit handelt und ob die Restlaufzeit mindestens 10 Jahre oder weniger beträgt.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 10.06.2021 IV R 18/18