Tarifermäßigung bei Kapitalauszahlung aus bAV

Einkommensteuer

Kann die einmalige Kapitalleistung aus einer betrieblichen Direktversicherung als außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert werden? Der BFH hat hierzu Stellung genommen.

Im Jahr 2005 schlossen Uta und ihr Arbeitgeber eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ab. Die aus einer Entgeltumwandlung stammenden Beiträge wurden nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen.

Nach den Versicherungsbedingungen hatte Uta einen Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente ab dem 01.04.2019. Alternativ konnte sie die Auszahlung in Form einer einmaligen Kapitalleistung wählen (Kapitalwahlrecht).

Uta übte das Kapitalwahlrecht aus und erhielt ca. 44.500 € ausbezahlt.

Das Finanzamt unterwarf die Zahlung vollständig dem regulären Einkommensteuertarif als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG.

Uta begehrte hingegen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gem. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG.

Der BFH urteilt wie folgt:

Die Kapitalzahlung aus der Direktversicherung erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit liegt zwar vor, es fehlt jedoch an der Außerordentlichkeit der Einkünfte. Diese wird für die Anwendung der Tarifermäßigung als zwingend notwendig erachtet (§ 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 erster Halbsatz EStG).

Die Wahlfreiheit des Arbeitnehmers zwischen laufender Rentenzahlung und einmaliger Kapitalleistung, ist in der betrieblichen Altersvorsorge gängige Praxis und damit ein typischer Vorgang. Eine Außerordentlichkeit würde durch einen atypischen Sachverhalt begründet, der hier nicht vorliegt.

Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, stellen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG dar und unterliegen der volltariflichen Besteuerung.

Fundstelle

BFH-Urteil v. 30.10.2025 - X R 25/23

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