Steuersatzermäßigung für Werbelebensmittel

Steuernachrichten

Die Lieferung der in der Anlage 2 zum UStG genannten Gegenstände unterliegt dem ermäßigten Steuersatz – unabhängig von ihrer Verwendung.

Der Kläger Wilhelm betrieb im Jahr 2017 einen Handel für Werbeartikel. Zu den Werbelebensmitteln, die er in seinem Sortiment führte, zählten z.B. Fruchtgummis, Pfefferminz- und Brausebonbons sowie Teebeutel, die in jeweils kleinen Abpackungen angeboten wurden. Die Kunden konnten die Waren nach ihren Wünschen individualisiert beziehen. Die Individualisierung erfolgte durch eine bestimmte Umverpackung sowie Aufdrucke, Gravuren oder Ähnlichem. Der Kläger, also Wilhelm selbst, nahm keine Individualisierung der Waren vor. Er bezog die Gegenstände nach den Kundenwünschen von seinen Lieferanten oder ließ sie von Dritten veredeln. Er wendete hierauf den ermäßigten Steuersatz von 7 % an.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Veräußerung der Werbelebensmittel eine sonstige Leistung in Form einer Werbeleistung sei, die dem Regelsteuersatz unterliege. So sah es im weiteren Verfahrensverlauf auch das Finanzgericht.

Wilhelm machte allerdings geltend, dass seine Werbedienstleistung gegenüber der Veräußerung der Lebensmittel von untergeordneter Bedeutung sei. Die Werbelebensmittel unterfielen entgegen der Ansicht des Finanzgerichts der Anlage 2 zum UStG. Die Nutzung der Produktverpackung als Werbefläche und die Verwendungsabsicht stünden dem nicht entgegen. Nach den für die Auslegung der Anlage 2 zum UStG anwendbaren zollrechtlichen Grundsätzen komme es nur auf die Wareneigenschaften an.

Der BFH entschied jetzt: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegt die Lieferung der in der Anlage 2 zum UStG genannten Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz. Das Urteil des Finanzgerichts verstößt gegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 zum UStG, da es die zolltarifliche Auslegung außer Acht gelassen hat, nach der der Verwendungszweck nur dann von Bedeutung ist, wenn er dem Erzeugnis nach seinen objektiven Merkmalen und Eigenschaften innewohnt, wobei übliche Verpackungen außer Betracht bleiben. Damit nicht vereinbar ist die Annahme des Finanzgerichts, zur Versagung der Steuersatzermäßigung reiche es unabhängig hiervon aus, dass die Werbelebensmittel – anders als Lebensmittel aus dem Lebensmittelhandel – nicht vorwiegend zum Zweck des Verzehrs, sondern zu Werbezwecken geliefert werden.

Die Sache wurde allerdings an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang Feststellungen zu den genauen Eigenschaften der Werbe-lebensmittel und ihren Verpackungen treffen müssen.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 23.02.2023, V R 38/21

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