Steuersatzermäßigung für Werbelebensmittel?

Steuernachrichten

Werbemittel wie Kugelschreiber, Notizblöcke u. ä. unterliegen dem Regelsteuersatz. Der BFH äußert aber ernsthafte Zweifel daran, dass dieser Steuersatz auch für Lebensmittel anzuwenden ist.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 UStG unterliegt die Lieferung von Lebensmitteln dem ermäßigten Steuersatz. Gilt dies auch für Werbelebensmittel? Hier ist die Frage, ob es sich hierbei um die Lieferung von Lebensmitteln oder eine sonstige Leistung in Form einer Werbeleistung handelt.

Sachverhalt

Der Kläger produziert und vertreibt Werbemittel, wie zum Beispiel Kugelschreiber, Notizblöcke (Arbeits-)Kleidung u. ä. Er verkauft aber auch Lebensmittel mit Werbeaufdrucken. Hierzu gehören beispielsweise Fruchtgummis, Kekse, Pfefferminzbonbons oder Schokolinsen.

Entgegen der Rechnungsstellung des Klägers unterwarf der Betriebsprüfer letztgenannte Artikel dem Regelsteuersatz.

Urteil

Der BFH äußert in seiner vorläufigen Prüfung jetzt ernsthafte Zweifel daran, dass die streitgegenständlichen Werbelebensmittel dem Regelsteuersatz unterliegen. Hierbei bezieht er sich auf den EuGH, der entschieden hat, dass jedes für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnis unter die Steuersatzermäßigung fallen kann. Dies gilt auch, wenn der Verzehr eine andere Wirkung erzielen soll (EuGH-Urteil zum ermäßigten Steuersatz für Aphrodisiaka, v. 01.10.2020 - C-331/19, EU:C:2020:786, Rz 35).

Fazit

Bei den vom Antragsteller gelieferten Lebensmitteln handelt es sich um für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse, die dem menschlichen Organismus Nährstoffe liefern. Dass diese Erzeugnisse auch andere Wirkungen erzeugen sollen, steht dem bei summarischer Prüfung nicht entgegen.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 06.05.2022, V S 7/21

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