Steuersatz bei Überlassung von Frühstück, Parkplätzen, WLAN etc. an Hotelgäste

Umsatzsteuer

Von Beherbergungsbetrieben erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit einem Frühstücksangebot oder der Parkplatzüberlassung unterliegen dem Regelsteuersatz.

Das Sächsischen Finanzgericht und auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz haben in unterschiedlichen Fällen entschieden, dass das Finanzamt jeweils zu Recht, von Beherbergungsbetrieben erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit einem Frühstücksangebot und auch im Zusammenhang mit der nicht gesondert vereinbarten oder abgerechneten Überlassung von Parkplätzen dem Regelsteuersatz unterworfen hat. In beiden Verfahren haben die Kläger die zugelassenen Revisionen eingelegt. 

Die Revision gegen das Urteil des Sächsischen FG ist unter dem Az. XI R 34/20 und die Revision gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz unter dem Az. XI R 35/20 beim BFH anhängig. 

Genauso entschied auch das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 19.08.2021 (5 K 174/19) zu einem Hotel, welches Parkplätze für Übernachtungs- und Restaurantgäste unentgeltlich zur Verfügung stellte. Das gilt auch für unentgeltliches WLAN-Netz, sowie die Fitness- und Wellnesseinrichtung. Das Niedersächsische Finanzgericht schließt sich hinsichtlich der Überlassung von Parkplätzen ohne gesonderte Entgeltvereinbarung der Rechtsprechung des BFH an. Nach diesen Maßstäben sei die Klage auch hinsichtlich des Begehrens, die Bereitstellung des WLAN-Netzes und des Fitnessraums dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, unbegründet. Auch gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. XI R 22/21). 

Vergleichbare Fälle sollten offen gehalten werden.

Praxishinweis

Um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden, kann die Vereinfachungsregelung in Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE angewendet werden. Danach wird es nicht beanstandet, wenn der auf den isoliert mit 19 % entfallende Entgeltsanteil mit 20 % (bzw. vom 01.07.2020 bis 31.12.2022 mit 15 %) des Pauschalpreises angesetzt wird.

Fundstelle

Urteil des Niedersächsischen FG, 19.08.2021, 5 K 174/19, Revision eingelegt, Az. des BFH XI R 22/12

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