Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien

Einkommensteuer

Das Bundesfinanzministerium hat Erleichterungen für die Unterstützung der Erdbebenopfer in der Türkei und Syrien veröffentlicht.

In der Bevölkerung gibt es eine große Hilfs- und Spendenbereitschaft zur Milderung der Folgen des Erdbebens in der Türkei und in Syrien.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 27.02.2023 – wie schon häufiger im Zusammenhang mit solchen Naturkatastrophen – diverse steuerliche Erleichterungen bekannt gegeben.

Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Es gilt ein vereinfachter Spendennachweis, d. h. es sind keine Spendenbescheinigungen erforderlich. Der Zahlungsnachweis z. B. durch den Kontoauszug ist ausreichend.
  • Gemeinnützige Körperschaften, wie z. B. ein Sportverein gefährden nicht ihre Gemeinnützigkeit, wenn sie entgegen ihrer Satzung Mittel für die Erdbebenopfer sammeln und verwenden.
  • Unternehmen haben die Möglichkeit den vom Erdbeben geschädigten Geschäftspartner unentgeltlich Leistungen oder Gegenstände zuzuwenden, ohne dass hierfür das Abzugsverbot für Geschenke, also die 35 EUR-Grenze greift. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei den Empfängern diese Gegenstände ggfs. als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen sind.
  • Unterstützungen des Arbeitgebers an unmittelbar betroffene Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kalenderjahr steuerfrei möglich.
  • Verzichten Arbeitnehmer auf Teile des Arbeitslohns zugunsten von Unterstützungsleistungen durch den Arbeitgeber, handelt es sich um eine sogenannte Arbeitslohnspende. Diese Beträge gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Darüber hinaus enthält das Schreiben auch Hinweise zur Umsatzsteuer und Schenkungsteuer.

Hinweis

Diese Regeln gelten für Unterstützungsleistungen in der Zeit vom 06. Februar bis zum 31. Dezember 2023.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 27.02.2023, IV C 4 - S 2223/19/10003 :019

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