Das BMF hatte im Juli einen Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 vorgelegt. Dieses wurde durch einen Kabinettsbeschluss in "Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz)" umbenannt. Hauptsächlich geht es darin um die Anpassung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages für die Jahre 2025 und 2026.
Der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für das Jahr 2024 wurden bereits durch das Inflationsausgleichsgesetz vom 08.12.2022 auf Grundlage der Ergebnisse des 14. Existenzminimumberichts vom 02.11.2022 sowie des 5. Steuerprogressionsberichts vom 02.11.2022 angepasst. Da die sozialrechtlichen Regelbedarfe zum 01.01.2024 jedoch stärker als noch im 14. Existenzminimumbericht prognostiziert gestiegen sind, ergab sich jedoch für das Jahr 2024 ein weiterer Anpassungsbedarf. Daher wurde jetzt zusätzlich das "Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024" beschlossen.
Der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2024 soll demnach rückwirkend um 180 EUR auf 11.784 EUR angehoben werden. Auch der Steuertarif für 2024 soll angepasst werden, um die sog. kalte Progression abzumildern.
Eine Steigerung des Kinderfreibetrages um 228 EUR auf 6.612 EUR ist geplant. Eine Erhöhung des Kindergeldes noch für das Jahr 2024 ist jedoch nicht vorgesehen. Die Erhöhung um 5 EUR im Monat kommt erst im Jahr 2025.
Hinweis
Die Folgen für die Lohnsteuer, die sich aus der rückwirkenden Erhöhung des Grundfreibetrages sowie der Tarifanpassung ergeben, werden im Dezember 2024 berücksichtigt. Damit sollen Bürokratiekosten, die durch die Änderung einzelner Abrechnungen entstehen würden, vermieden werden. Von der Finanzverwaltung sollen gesonderte Programmablaufpläne aufgestellt werden, die dies berücksichtigen.
Fundstelle
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024, 24.07.2024